Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a) |
| Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
| Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
| Untertitel 1 - Vereine (§§ 21 - 79a) |
| Kapitel 2 - Eingetragene Vereine (§§ 55 - 79a) |
(1) 1Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. 2Die Erklärung kann in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden.
(2) Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 15.07.2022
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2023 | Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften | 15.07.2022 | |
| 30.09.2009 | Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen | 24.09.2009 |
mitgliederzahl des Vereins § 57Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung § 58Sollinhalt der Vereinssatzung § 59Anmeldung zur Eintragung § 60Zurückweisung der Anmeldung § 61- § 63 (weggefallen) § 64Inhalt der Vereinsregister-
eintragung § 65Namenszusatz § 66Aufbewahrung von Dokumenten § 67Änderung des Vorstands § 68Vertrauensschutz durch Vereinsregister § 69Nachweis des Vereinsvorstands § 70Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht § 71Änderungen der Satzung § 72Bescheinigung der Mitgliederzahl § 73Unterschreiten der Mindest-
mitgliederzahl § 74Auflösung § 75Eintragungen bei Insolvenz § 76Eintragungen bei Liquidation § 77Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen § 78Festsetzung von Zwangsgeld § 79Einsicht in das Vereinsregister § 79aAnwendung der Verordnung (EU) 2016/679 im Registerverfahren
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Rechtsprechung zu § 77 BGB
48 Entscheidungen zu § 77 BGB in unserer Datenbank:
- BPatG, 15.04.2026 - 29 W (pat) 35/23
- OLG Zweibrücken, 08.05.2014 - 3 W 57/13
Eintragung in das Vereinsregister: Anmeldung der einzutragenden Vorstandsänderung ...
- KG, 27.11.2020 - 22 W 13/20
Eintragung eines österreichischen Vereins im Wege des grenzüberschreitenden ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 23.07.2020 - 22 W 1005/20
Anmeldung zum Vereinsregister durch Vertreter
- OLG Düsseldorf, 26.08.2020 - 3 Wx 134/20
- VG Wiesbaden, 09.07.2015 - 25 K 1066/13
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen des Besitzes kinderpornographischer ...
- OLG Frankfurt, 12.05.2026 - 9 U 32/25
Voraussetzung der Übertragung satzungsmäßiger Kerntätigkeit des Vereins auf ...
- KG, 07.03.2012 - 25 W 95/11
Ablehnung der Eintragung eines Vereins ins Vereinsregister: Beschwerdebefugnis ...
- BayObLG, 12.08.1981 - BReg. 2 Z 94/80
Anmeldung einer Änderung des Vereinsvorstands
Querverweise
Auf § 77 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
- § 3 (Übertragene Geschäfte)
Redaktionelle Querverweise zu § 77 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 129 (Öffentliche Beglaubigung)