Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a) |
| Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
| Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
| Untertitel 1 - Vereine (§§ 21 - 79a) |
| Kapitel 2 - Eingetragene Vereine (§§ 55 - 79a) |
(1) 1Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Beschluss, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen worden ist, sowie die Auflösung des Vereins nach § 42 Absatz 2 Satz 1 sind von Amts wegen einzutragen. 2Von Amts wegen sind auch einzutragen
(2) 1Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 42 Absatz 1 Satz 2 fortgesetzt, so hat der Vorstand die Fortsetzung zur Eintragung anzumelden. 2Der Anmeldung ist eine Abschrift des Beschlusses beizufügen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.09.2009
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 30.09.2009 | Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen | 24.09.2009 |
mitgliederzahl des Vereins § 57Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung § 58Sollinhalt der Vereinssatzung § 59Anmeldung zur Eintragung § 60Zurückweisung der Anmeldung § 61- § 63 (weggefallen) § 64Inhalt der Vereinsregister-
eintragung § 65Namenszusatz § 66Aufbewahrung von Dokumenten § 67Änderung des Vorstands § 68Vertrauensschutz durch Vereinsregister § 69Nachweis des Vereinsvorstands § 70Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht § 71Änderungen der Satzung § 72Bescheinigung der Mitgliederzahl § 73Unterschreiten der Mindest-
mitgliederzahl § 74Auflösung § 75Eintragungen bei Insolvenz § 76Eintragungen bei Liquidation § 77Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen § 78Festsetzung von Zwangsgeld § 79Einsicht in das Vereinsregister § 79aAnwendung der Verordnung (EU) 2016/679 im Registerverfahren
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Rechtsprechung zu § 75 BGB
13 Entscheidungen zu § 75 BGB in unserer Datenbank:
- VG Kassel, 16.12.2014 - 1 K 1650/14
Zustimmungsverweigerung des Personalrats bei Regressforderung nach § 75 BGB
- VG Bayreuth, 18.11.2025 - B 8 S 25.1001
Widerrufs der Registrierung als beruflicher Betreuer, Wegfall persönliche ...
- OLG Hamm, 27.10.2016 - 5 U 83/15
Ansprüche des Grundstücksnachbarn bei einem Rückstau von Abwasser aufgrund ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.02.2014 - 1 L 51/12
Inregressnahme eines Beamten aufgrund grob fahrlässiger Dienstpflichtverletzung ...
- VG Gießen, 10.04.2026 - 8 L 807/26
Grundstücksferner Abholplatz von Abfallgefäßen
- AG Nürnberg, 22.08.2019 - 36 C 1423/19
Leistungen aus einer Vermittlungsgebührenvereinbarung nach ausgübtem Widerruf
- AG Nürnberg, 11.04.2019 - 36 C 1424/19
Vermittlungsgebührenvereinbarung, Vermittlung, Rentenversicherung, ...
- LG Kempten, 11.09.2009 - 53 S 244/09
Reisevertrag: Abgrenzung des Reisemangels von der Unmöglichkeit
- LAG Niedersachsen, 09.01.2013 - 16 Sa 563/12
Gerichtliche Bestimmung einer in das Ermessen des Arbeitgebers gestellten ...
- OLG Schleswig, 13.05.2016 - 17 U 83/15
Rechtsstellung eines Grundstückseigentümers hinsichtlich Lärmimmissionen eines ...
Querverweise
Auf § 75 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Vereine
- Eingetragene Vereine
- § 78 (Festsetzung von Zwangsgeld)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
- § 3 (Übertragene Geschäfte)
Redaktionelle Querverweise zu § 75 BGB:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 31 (Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 3. Registersachen
- § 87 Nr. 1 (Gebührenfreie Geschäfte des Registergerichts)