Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
Untertitel 1 - Vereine (§§ 21 - 79a) |
Kapitel 2 - Eingetragene Vereine (§§ 55 - 79a) |
1Wird zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstands und einem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen, so kann die Änderung des Vorstands dem Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts im Vereinsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. 2Ist die Änderung eingetragen, so braucht der Dritte sie nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie nicht kennt, seine Unkenntnis auch nicht auf Fahrlässigkeit beruht.
Rechtsprechung zu § 68 BGB
46 Entscheidungen zu § 68 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 11.05.2021 - II ZB 32/20
Berufen eines vom bisherigen Vorstand beauftragten Rechtsanwalts auf die negative ...
- LG Düsseldorf, 29.10.2021 - 15 O 226/20
- OLG Hamm, 11.07.2017 - 27 W 144/16
- OLG Nürnberg, 20.05.2015 - 12 W 882/15
Vereinsregistersache: Auslegung einer Vereinssatzung; Voraussetzungen einer ...
- OLG Bremen, 12.05.2015 - 5 W 9/15
Wirksamkeit einer Erbausschlagung durch die erste Vorsitzende eines Vereins bei ...
- OLG Köln, 20.05.2015 - 12 W 882/15
- OLG Brandenburg, 11.09.2012 - 11 U 80/09
Vereinsrecht: Einberufung einer Mitgliederversammlung und Aufnahme von ...
- KG, 09.03.2006 - 8 U 172/05
Eingetragener Verein: Umfang und Dauer der Vertretungsmacht des Vorstandes bei ...
- OLG Köln, 04.08.2022 - 2 Wx 136/22
- BGH, 27.11.2008 - 5 StR 96/08
Verurteilungen im Strafverfahren wegen Betrugs zu Lasten des FC Energie Cottbus ...
Querverweise
Auf § 68 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Vereine
- Eingetragene Vereine
- § 70 (Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
- § 3 (Übertragene Geschäfte)