Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
Untertitel 1 - Vereine (§§ 21 - 79a) |
Kapitel 2 - Eingetragene Vereine (§§ 55 - 79a) |
(1) 1Bei der Liquidation des Vereins sind die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht in das Vereinsregister einzutragen. 2Das Gleiche gilt für die Beendigung des Vereins nach der Liquidation.
(2) 1Die Anmeldung der Liquidatoren hat durch den Vorstand zu erfolgen. 2Bei der Anmeldung ist der Umfang der Vertretungsmacht der Liquidatoren anzugeben. 3Änderungen der Liquidatoren oder ihrer Vertretungsmacht sowie die Beendigung des Vereins sind von den Liquidatoren anzumelden. 4Der Anmeldung der durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des Bestellungsbeschlusses, der Anmeldung der Vertretungsmacht, die abweichend von § 48 Absatz 3 bestimmt wurde, ist eine Abschrift der diese Bestimmung enthaltenden Urkunde beizufügen.
(3) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht von Amts wegen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.09.2009
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
30.09.2009 | Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen | 24.09.2009 | |
15.12.2001 | Gesetz über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation (ERJuKoG) | 10.12.2001 |
Rechtsprechung zu § 76 BGB
13 Entscheidungen zu § 76 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 15.03.2013 - V ZR 156/12
Kirchengesetzliche Regelungen von "Jehovas Zeugen in Deutschland KdöR" über die ...
- OLG Hamm, 31.03.2005 - 15 W 189/04
Zur Zulässigkeit der Anmeldung des alleinigen Liquidators zum Handelsregister
- VG Ansbach, 19.08.2015 - AN 11 K 14.00293
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Erwerbseinkommen
- LAG Niedersachsen, 03.11.2009 - 13 Sa 1497/08
Abkürzung der Stellungnahmefrist des Personalrats bei außerordentlicher Kündigung
- OLG Düsseldorf, 21.08.2013 - 3 Wx 165/12
- BGH, 12.07.1956 - III ZR 46/55
- RG, 22.03.1918 - II 515/17
Haftung eines Erben für Nachlassverbindlichkeiten
- FG Rheinland-Pfalz, 09.06.1999 - 1 K 1144/97
Abgabenordnung; Rückwirkendes Ereignis
- OLG Hamm, 10.07.2014 - 11 WF 95/14
Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge bei Vollstreckung aus einem ...
- OLG Saarbrücken, 05.11.2018 - 5 W 74/18
Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators für einen eingetragenen Verein: ...
Querverweise
Auf § 76 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Vereine
- Eingetragene Vereine
- § 78 (Festsetzung von Zwangsgeld)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
- § 3 (Übertragene Geschäfte)