Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
Untertitel 1 - Vereine (§§ 21 - 79a) |
Kapitel 2 - Eingetragene Vereine (§§ 55 - 79a) |
(1) 1Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. 2Die Änderung ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. 3Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beizufügen. 4In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen.
(2) Die Vorschriften der §§ 60, 64 und 66 finden entsprechende Anwendung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2022 | Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) | 05.07.2021 | |
30.09.2009 | Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen | 24.09.2009 |
Rechtsprechung zu § 71 BGB
148 Entscheidungen zu § 71 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Nürnberg, 26.09.2014 - 12 W 2015/14
Vereinsregistersache: Inhaltliche Anforderungen an einen Eintragungsantrag für ...
- OLG Nürnberg, 05.10.2022 - 12 W 2303/22
Anforderungen an die Änderung des Vereinszwecks
- LAG Hessen, 10.06.2021 - 13 Sa 1605/20
Einzelfall einer wirksamen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Die Kenntnis ...
- BAG, 22.06.2021 - 1 ABR 28/20
Keine Tariffähigkeit der DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V.
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamburg, 22.05.2020 - 5 TaBV 15/18
Fehlende Tariffähigkeit der "DHV - Die Berufsgewerkschaft e. V." seit dem 21. ...
- LAG Hamburg, 22.05.2020 - 5 TaBV 15/18
- OLG Düsseldorf, 10.12.2021 - 3 Wx 134/21
Die Abgrenzung zwischen einem Antrag auf Satzungsänderung und einem Änderungs- ...
- OLG München, 15.09.2011 - 31 Wx 363/11
Vereinsregister: Umfang der Prüfungspflicht des Registergerichts bei einer ...
- KG, 23.10.2020 - 22 W 5/20
Eintragung einer Satzungsänderung ins Vereinsregister; Gerichtliche Prüfung der ...
- OLG Nürnberg, 14.07.2021 - 12 W 2036/20
Einführung einer beitragsbefreiten Ehrenmitgliedschaft im Verein durch ...
- OLG Saarbrücken, 17.06.2021 - 5 W 30/21
Erfolgt die Löschung einer vermeintlich unzulässigen Registereintragung, bei der ...
Querverweise
Auf § 71 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Vereine
- Eingetragene Vereine
- § 78 (Festsetzung von Zwangsgeld)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
- § 3 (Übertragene Geschäfte)