Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a) |
| Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
| Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
| Untertitel 1 - Vereine (§§ 21 - 79a) |
| Kapitel 2 - Eingetragene Vereine (§§ 55 - 79a) |
(1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen.
(3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.09.2009
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 30.09.2009 | Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen | 24.09.2009 |
mitgliederzahl des Vereins § 57Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung § 58Sollinhalt der Vereinssatzung § 59Anmeldung zur Eintragung § 60Zurückweisung der Anmeldung § 61- § 63 (weggefallen) § 64Inhalt der Vereinsregister-
eintragung § 65Namenszusatz § 66Aufbewahrung von Dokumenten § 67Änderung des Vorstands § 68Vertrauensschutz durch Vereinsregister § 69Nachweis des Vereinsvorstands § 70Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht § 71Änderungen der Satzung § 72Bescheinigung der Mitgliederzahl § 73Unterschreiten der Mindest-
mitgliederzahl § 74Auflösung § 75Eintragungen bei Insolvenz § 76Eintragungen bei Liquidation § 77Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen § 78Festsetzung von Zwangsgeld § 79Einsicht in das Vereinsregister § 79aAnwendung der Verordnung (EU) 2016/679 im Registerverfahren
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Rechtsprechung zu § 59 BGB
99 Entscheidungen zu § 59 BGB in unserer Datenbank:
- KG, 20.07.2020 - 22 W 10/20
Vereinsregister: Umfang des Prüfungsrechts des Registergerichts bei der Anmeldung ...
- OLG Düsseldorf, 30.01.2025 - 3 W 2/25
KCanG, Anbauverein, Eintragung eines nichtwirtschaftlichen Vereins, ...
- OLG Bamberg, 28.03.2018 - 2 UF 17/18
Beschwerdeberechtigung des Anzunehmenden bei der Volljährigenadoption ...
- OLG München, 04.10.2023 - 31 Wx 153/23
Eintragungsfähigkeit eines Vereins zum "Anbau von Cannabis unter legalen ...
- KG, 27.11.2020 - 22 W 13/20
Eintragung eines österreichischen Vereins im Wege des grenzüberschreitenden ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 29.09.2022 - 27 W 62/22
Zulässigkeit des Bestandteils "Consulting" im Namen eines eingetragenen Vereins
- VGH Baden-Württemberg, 19.10.2021 - 1 S 2579/21
Konkludente Widmung eines Friedhofs; Wirkung von Formverstößen bei ...
- OLG Karlsruhe, 18.12.2025 - 19 W 76/25
Vereinsanmeldung bei fehlender Gemeinnützigkeitsbestätigung
- OLG Frankfurt, 21.03.2017 - 20 W 350/15
Abgrenzung wirtschaftlicher und nicht-wirtschaftlicher Verein
Querverweise
Auf § 59 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Vereine
- Eingetragene Vereine
- § 60 (Zurückweisung der Anmeldung)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
- § 3 (Übertragene Geschäfte)