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   OLG Köln, 04.08.2022 - 2 Wx 136/22   

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https://dejure.org/2022,38198
OLG Köln, 04.08.2022 - 2 Wx 136/22 (https://dejure.org/2022,38198)
OLG Köln, Entscheidung vom 04.08.2022 - 2 Wx 136/22 (https://dejure.org/2022,38198)
OLG Köln, Entscheidung vom 04. August 2022 - 2 Wx 136/22 (https://dejure.org/2022,38198)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2022, 263
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 09.02.2016 - 3 Wx 5/16

    Löschung der Eintragung neu gewählter Vorstandsmitglieder im Vereinsregister

    Auszug aus OLG Köln, 04.08.2022 - 2 Wx 136/22
    Soweit das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 09.02.2016 - 3 Wx 5/16, Rn. 30 nach juris) allgemein eine Beschwerdebefugnis des einzelnen Vereinsmitglieds gegen Eintragungen im Vereinsregister herleiten will, obwohl dies dort nicht näher begründet wurde, folgt dem der Senat nicht (vgl. ebenso: KG, Beschluss vom 16.12.2021 - 22 W 57/21, FGPrax 2022, 115-116, Rn. 10 nach juris; Keidel/Heinemann, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 395 Rn. 44a).

    Düsseldorf ab, welches die Auffassung vertreten hat, ein Vereinsmitglied werde im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG durch eine fehlerhafte Eintragung eines Vorstandsmitglieds unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigt ( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09. Februar 2016 - I-3 Wx 5/16 -, juris, Rn. 30 ).

  • KG, 16.12.2021 - 22 W 57/21

    Lehnt das Registergericht die Löschung von Vorstandsmitgliedern wegen angeblichen

    Auszug aus OLG Köln, 04.08.2022 - 2 Wx 136/22
    Auf die Einhaltung der Satzung sowie der Verfahrensvoraussetzungen hat der Beteiligte zu 2) als einzelnes Mitglied keinen Anspruch (zum Vorstehenden: KG, Beschluss vom 16.12.2021 - 22 W 57/21, FGPrax 2022, 115-116, Rn. 12 nach juris).

    Soweit das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 09.02.2016 - 3 Wx 5/16, Rn. 30 nach juris) allgemein eine Beschwerdebefugnis des einzelnen Vereinsmitglieds gegen Eintragungen im Vereinsregister herleiten will, obwohl dies dort nicht näher begründet wurde, folgt dem der Senat nicht (vgl. ebenso: KG, Beschluss vom 16.12.2021 - 22 W 57/21, FGPrax 2022, 115-116, Rn. 10 nach juris; Keidel/Heinemann, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 395 Rn. 44a).

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