Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
Abschnitt 5 - Rechtsmittel (§§ 58 - 75) |
Unterabschnitt 1 - Beschwerde (§§ 58 - 69) |
(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.
berechtigte § 60Beschwerderecht Minderjähriger § 61Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde § 62Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache § 63Beschwerdefrist § 64Einlegung der Beschwerde § 65Beschwerdebegründung § 66Anschlussbeschwerde § 67Verzicht auf die Beschwerde; Rücknahme der Beschwerde § 68Gang des Beschwerdeverfahrens § 69Beschwerde-
entscheidung
Rechtsprechung zu § 59 FamFG
1.976 Entscheidungen zu § 59 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 28.03.2023 - II ZB 11/22
"Tax Law Clinic" verstößt gegen § 5 StBerG
- OLG Frankfurt, 07.03.2023 - 20 W 38/22
Kraftloserklärung einer Vollmachtsurkunde
- OLG Stuttgart, 01.03.2023 - 11 UF 214/22
- OLG Celle, 22.03.2023 - 6 W 31/23
Zulässigkeit der Beschwerde eines Nachlassgläubigers gegen die Feststellung, dass ...
- OLG Hamm, 23.02.2023 - 13 UF 144/22
Geringe Wertdifferenz, gesetzliche Rentenversicherung, wirtschaftliche ...
- OLG Düsseldorf, 16.03.2023 - 3 Wx 55/22
- BGH, 21.03.2018 - XII ZB 458/17
Beschwerderecht der zuständigen Verwaltungsbehörde hinsichtlich der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 26.07.2017 - 16 WF 367/17
Kein Beschwerderecht der Verwaltungsbehörde bei fehlender Anhörung des ...
- OLG München, 26.07.2017 - 16 WF 367/17
- BGH, 08.10.2014 - XII ZB 406/13
Verfahren über die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft: ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 02.07.2013 - 6 WF 104/13
Beschwerdeberechtigung im familienrechtlichen Verfahren
- OLG Frankfurt, 02.07.2013 - 6 WF 104/13
§ 59 FamFG in Nachschlagewerken
- § 59 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Beaufsichtigung
Beschwerde
Betreuerwechsel
Erinnerung
FamFG
Familienverfahrensgesetz
Genehmigung der Heilbehandlung
Genehmigungspflichten
Gerichtsbeschluss
Rechtsbeschwerde
Rechtsmittel
Tod des Betreuten
Unterbringungsverfahren
Querverweise
Auf § 59 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Schlussvorschriften
- § 489 (Rechtsmittel)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150