Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
Abschnitt 5 - Rechtsmittel (§§ 58 - 75) |
Unterabschnitt 1 - Beschwerde (§§ 58 - 69) |
(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.
(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
(3) 1Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn
2Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
berechtigte § 60Beschwerderecht Minderjähriger § 61Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde § 62Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache § 63Beschwerdefrist § 64Einlegung der Beschwerde § 65Beschwerdebegründung § 66Anschlussbeschwerde § 67Verzicht auf die Beschwerde; Rücknahme der Beschwerde § 68Gang des Beschwerdeverfahrens § 69Beschwerde-
entscheidung
Rechtsprechung zu § 61 FamFG
1.201 Entscheidungen zu § 61 FamFG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 09.02.2024 - 101 W 169/23
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens, Nachbesserungsansprüche, unangemessene ...
- OLG Karlsruhe, 25.01.2024 - 5 WF 147/23
Kostenentscheidung im Umgangsverfahren
- BGH, 03.05.2023 - XII ZB 2/22
Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands nach § 61 Abs. 1 FamFG ; ...
- BGH, 25.09.2013 - XII ZB 464/12
Isolierte Kostenbeschwerde in Familiensachen: Mindestbeschwer in einer ...
- BGH, 18.09.2018 - II ZB 15/17
Übersteigen des Werts des Beschwerdegegenstands von 600 EUR für die Zulässigkeit ...
- BGH, 21.11.2018 - XII ZB 351/18
Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung
- BGH, 10.11.2021 - XII ZB 350/20
Bewertung des erforderlichen Aufwands an Zeit und Kosten für die sorgfältige ...
- OLG Celle, 22.01.2018 - 9 W 8/18
Zulässigkeit der Beschwerde der Liquidatoren und des ehemaligen Geschäftsführers ...
- BGH, 23.09.2020 - XII ZB 490/18
Prüfung der Erheblichkeit eines Verfahrensfehlers des Beschwerdegerichts durch ...
- OLG Düsseldorf, 26.09.2016 - 26 W 3/16
Zulässigkeit der Beschwerde in einem nach dem 01.09.2009 eingeleiteten ...
§ 61 FamFG in Nachschlagewerken
- § 61 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Beschwerde
- FamFG
- Familienverfahrensgesetz
- Genehmigungspflichten
- Rechtsmittel
Querverweise
Auf § 61 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Versorgungsausgleichssachen
- § 228 (Zulässigkeit der Beschwerde)
- Verfahren in Aufgebotssachen
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 439 (Erlass des Ausschließungsbeschlusses; Beschwerde; Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme)
- Schlussvorschriften
- § 489 (Rechtsmittel)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150