Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 5 - Rechtsmittel (§§ 58 - 75) |
| Unterabschnitt 1 - Beschwerde (§§ 58 - 69) |
(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1 000 Euro übersteigt.
(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
(3) 1Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn
2Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen vom 08.12.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2026 | Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen | 08.12.2025 |
berechtigte § 60Beschwerderecht Minderjähriger § 61Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde § 62Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache § 63Beschwerdefrist § 64Einlegung der Beschwerde § 65Beschwerdebegründung § 66Anschlussbeschwerde § 67Verzicht auf die Beschwerde; Rücknahme der Beschwerde § 68Gang des Beschwerdeverfahrens § 69Beschwerde-
entscheidung
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Rechtsprechung zu § 61 FamFG
1.398 Entscheidungen zu § 61 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 03.05.2023 - XII ZB 2/22
Rechtsbeschwerde im Unterhaltsverfahren: Wert des Beschwerdegegenstandes bei ...
- OLG Frankfurt, 27.05.2024 - WpÜG 1/23
Antrag auf Ausschluss der übrigen Aktionäre nach § 39a WpÜG
Zum selben Verfahren:
- BGH, 10.02.2026 - II ZB 10/24
Verfahren nach §§ 39a, 39b WpÜG über den Ausschluss der übrigen Aktionäre
- LG Frankfurt/Main, 27.10.2022 - 5 O 19/22
- BGH, 10.02.2026 - II ZB 10/24
- OLG Frankfurt, 18.06.2026 - 6 WF 108/26
Gegenstandswert nach § 33 RVG für Kostenbeschwerde in Kindschaftssache
- BGH, 18.12.2024 - XII ZB 452/23
Beschwerdebefugnis in Familiensachen bei Anwendung ausländischen Rechts
- OLG Karlsruhe, 16.06.2026 - 20 UF 135/23
Zur Auferlegung von Übersetzungskosten für einen der deutschen Sprache nicht ...
- OLG Frankfurt, 02.04.2026 - 6 UF 69/26
Bestimmung der Bezugsberechtigung für Kindergeld
- BGH, 25.09.2013 - XII ZB 464/12
Isolierte Kostenbeschwerde in Familiensachen: Mindestbeschwer in einer ...
- BGH, 18.09.2018 - II ZB 15/17
Aktienrechtliches Spruchverfahren: Mindestbeschwer für eine vom Landgericht nicht ...
§ 61 FamFG in Nachschlagewerken
- § 61 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Beschwerde
FamFG
Familienverfahrensgesetz
Genehmigungspflichten
Rechtsmittel
Querverweise
Auf § 61 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Versorgungsausgleichssachen
- § 228 (Zulässigkeit der Beschwerde)
- Verfahren in Aufgebotssachen
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 439 (Erlass des Ausschließungsbeschlusses; Beschwerde; Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme)