Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
Abschnitt 5 - Rechtsmittel (§§ 58 - 75) |
Unterabschnitt 1 - Beschwerde (§§ 58 - 69) |
(1) 1Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. 2Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.
(2) 1Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. 2Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. 3Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. 4Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 05.12.2012
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2013 | Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften | 05.12.2012 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 30.07.2009 |
berechtigte § 60Beschwerderecht Minderjähriger § 61Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde § 62Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache § 63Beschwerdefrist § 64Einlegung der Beschwerde § 65Beschwerdebegründung § 66Anschlussbeschwerde § 67Verzicht auf die Beschwerde; Rücknahme der Beschwerde § 68Gang des Beschwerdeverfahrens § 69Beschwerde-
entscheidung
Rechtsprechung zu § 64 FamFG
1.893 Entscheidungen zu § 64 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 31.01.2023 - XIII ZB 90/22
- BGH, 07.12.2022 - XII ZB 200/22
Übermitteln der Beschwerdeschrift als elektronisches Dokument i.R.e. ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 11.04.2022 - 4 UF 48/22
Erforderlichkeit der Einreichung von Anträgen per beA in Familiensachen
- OLG Frankfurt, 11.04.2022 - 4 UF 48/22
- BGH, 29.03.2023 - IV ZB 20/22
Antragsbefugnis einer polnischen Notarin für die Erteilung einer Bescheinigung ...
- OLG Bamberg, 02.05.2022 - 2 UF 16/22
Elektronische Einlegung der Beschwerde beim unzuständigen Gericht
- OLG Bamberg, 17.02.2022 - 2 UF 8/22
Anforderungen an die elektronische Einreichung einer Beschwerdeschrift
- BGH, 26.04.2017 - XII ZB 3/16
Scheidungsfolgenregelung: Anwaltszwang für isolierte Beschwerde in Folgesache
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 12.11.2015 - 1 UF 6/14
Beschwerde gegen Versorgungsausgleich in Scheidungsverbundentscheidung auch ohne ...
- OLG Frankfurt, 03.01.2018 - 8 UF 28/17
Keine Wiedereinsetzung nach § 17 Abs. 1 FamFG ohne rechtzeitige Nachholung der ...
- OLG Frankfurt, 12.11.2015 - 1 UF 6/14
- OLG Braunschweig, 29.10.2021 - 3 W 59/21
Sogenannte "Rubrumsunterschrift" eines österreichischen Rechtsanwalts und ...
§ 64 FamFG in Nachschlagewerken
- § 64 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Beaufsichtigung
Beschwerde
Einstweilige Anordnung
FamFG
Familienverfahrensgesetz
Genehmigung der Heilbehandlung
Rechtsmittel
Querverweise
Auf § 64 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Kindschaftssachen
- § 155c (Beschleunigungsbeschwerde)
- Schlussvorschriften
- § 489 (Rechtsmittel)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150