Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 5 - Rechtsmittel (§§ 58 - 75) |
| Unterabschnitt 1 - Beschwerde (§§ 58 - 69) |
(1) Die Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer hierauf nach Bekanntgabe des Beschlusses durch Erklärung gegenüber dem Gericht verzichtet hat.
(2) Die Anschlussbeschwerde ist unzulässig, wenn der Anschlussbeschwerdeführer hierauf nach Einlegung des Hauptrechtsmittels durch Erklärung gegenüber dem Gericht verzichtet hat.
(3) Der gegenüber einem anderen Beteiligten erklärte Verzicht hat die Unzulässigkeit der Beschwerde nur dann zur Folge, wenn dieser sich darauf beruft.
(4) Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung durch Erklärung gegenüber dem Gericht zurücknehmen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30.07.2009
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 05.08.2009 | Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 30.07.2009 |
berechtigte § 60Beschwerderecht Minderjähriger § 61Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde § 62Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache § 63Beschwerdefrist § 64Einlegung der Beschwerde § 65Beschwerdebegründung § 66Anschlussbeschwerde § 67Verzicht auf die Beschwerde; Rücknahme der Beschwerde § 68Gang des Beschwerdeverfahrens § 69Beschwerde-
entscheidung
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Rechtsprechung zu § 67 FamFG
51 Entscheidungen zu § 67 FamFG in unserer Datenbank:
- KG, 19.09.2024 - 16 UF 108/24
Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei schwersten Gewalttaten eines ...
- BGH, 09.05.2019 - V ZB 12/18
Belehrung des Gerichts über die weitere Inhaftierung eines Betroffenen bei ...
- OLG Frankfurt, 23.03.2026 - 5 UF 197/25
Verkündung in Ehe- oder Familiensache nach Einführung der elektronischen Akte
- BGH, 11.06.2024 - XIII ZB 35/21
Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Betroffenen; Feststellung ...
- OLG Frankfurt, 26.02.2024 - 1 UF 273/23
Einleitung eines sorgerechtlichen Abänderungsverfahrens
- OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 7 UF 184/21
Bewertung eines gesetzlichen Rentenanrechts nach Versterben
- OLG Schleswig, 24.08.2020 - 15 UF 41/19
Versorgungsausgleich bei Versterben eines Ehegatten vor Rechtskraft der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Schleswig, 24.08.2021 - 15 UF 41/19
Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Fehlende ...
- OLG Schleswig, 24.08.2021 - 15 UF 41/19
- BGH, 26.04.2017 - XII ZB 3/16
Scheidungsfolgenregelung: Anwaltszwang für isolierte Beschwerde in Folgesache
- VerfGH Sachsen, 17.10.2013 - 2-IV-13
Querverweise
Auf § 67 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Schlussvorschriften
- § 489 (Rechtsmittel)