Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
Untertitel 1 - Vereine (§§ 21 - 79a) |
Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 21 - 54) |
(1) 1Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst. 2Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des Vereins vorsieht, aufgehoben, so kann die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschließen. 3Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Verein im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nicht rechtsfähiger Verein fortbesteht; auch in diesem Falle kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 die Fortsetzung als rechtsfähiger Verein beschlossen werden.
(2) 1Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. 2Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.09.2009
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
30.09.2009 | Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen | 24.09.2009 |
Rechtsprechung zu § 42 BGB
99 Entscheidungen zu § 42 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 17.12.2020 - IX ZB 4/18
Insolvenzfähigkeit eines als nicht eingetragener Verein organisierten ...
- BGH, 08.02.2010 - II ZR 54/09
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Haftung ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamburg, 05.02.2009 - 6 U 216/07
§ 64 GmbHG findet keine analoge Anwendung auf Vereinsvorstände
- OLG Hamburg, 05.02.2009 - 6 U 216/07
- VG Bremen, 22.03.2018 - 5 K 343/17
Durchgriffshaftung - ANBest-P; Durchgriffshaftung; Entbehrlichkeit des ...
- BGH, 08.02.2010 - II ZR 156/09
Haftung von Vereinsvorständen für masseschmälernde Zahlungen nach Insolvenzreife: ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 19.06.2009 - 14 U 137/07
Verzögerte Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Haftung des ...
- OLG Karlsruhe, 19.06.2009 - 14 U 137/07
- AG Essen, 15.07.2020 - 22 C 97/20
Schadensersatz bei Kauf gefälschter Markenware auf eBay
- VG Berlin, 21.11.2019 - 29 K 279.18
- BGH, 16.05.2017 - II ZB 6/16
Vereinsregisterlöschung: Mehrere Kindertagesstätten betreibender Verein als ...
- BGH, 11.09.2018 - II ZB 11/17
Bestehen des satzungsmäßigen Zwecks des Vereins zur Bewirtschaftung des ...
Querverweise
Auf § 42 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften
- Art. 163
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 15a (Antragspflicht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 210 (Kleinere Vereine)
- Handwerksordnung (HwO)
- Organisation des Handwerks
- Innungsverbände
- § 83
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 53 (Kleinere Vereine)