Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
Untertitel 1 - Vereine (§§ 21 - 79a) |
Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 21 - 54) |
(1) 1Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 840 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 2§ 31a Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Vereinsmitglieder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
Fassung aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 30.03.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
07.04.2021 | Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen | 30.03.2021 | |
29.03.2013 | Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) | 21.03.2013 |
Rechtsprechung zu § 31b BGB
6 Entscheidungen zu § 31b BGB in unserer Datenbank:
- OLG Nürnberg, 13.11.2015 - 12 W 1845/15
Zulässige Haftungsbeschränkung für Vereinsmitglieder durch Satzungsbestimmung
- OLG Frankfurt, 27.07.2017 - 2 U 174/16
OLG weist Berufung des Renn-Klubs gegen seine Verurteilung zur Räumung des ...
- LG Osnabrück, 05.12.2018 - 3 O 1628/18
- SG München, 08.02.2017 - S 38 KA 1121/15
Umstrukturierung eines vertragsärztlichen Bereitschaftsdienstes
Zum selben Verfahren:
- SG München, 09.02.2017 - S 38 KA 1121/15
Umstrukturierung des ärztlichen Bereitschaftsdienstgebietes
- SG München, 09.02.2017 - S 38 KA 1121/15
- OLG Frankfurt, 15.05.2020 - 2 U 7/19
Keine Ansprüche des Frankfurter Renn-Klubs in Millionenhöhe
Querverweise
Auf § 31b BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften
- Art. 163
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 210 (Kleinere Vereine)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 53 (Kleinere Vereine)