Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
Untertitel 1 - Vereine (§§ 21 - 79a) |
Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 21 - 54) |
(1) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen.
(2) Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf das Vermögen den Anfallberechtigten nur ausgeantwortet werden, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.
Rechtsprechung zu § 52 BGB
19 Entscheidungen zu § 52 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 05.04.2023 - 7 U 130/22
- BGH, 27.09.2017 - IV ZR 39/16
Bereicherungsrechtlicher Anspruch eines Vereinsmitglieds auf Erstattung einer ...
- VG Hamburg, 31.08.2021 - 2 K 4715/19
Erfolglose Klage auf Bewilligung höherer BAföG-Leistungen wegen Berücksichtigung ...
- OLG Stuttgart, 15.02.2012 - 3 U 115/11
Schadensersatzprozess wegen Verkehrssicherungspflichtverletzungen gegen einen ...
- LAG Hamm, 27.01.1995 - 5 Sa 845/94
Vermögenslosigkeit einer konzernabhängigen GmbH
- LAG Hamm, 05.05.2000 - 5 Sa 1170/99
Anspruch eines bei einem staatlichen Bauamt beschäftigten technischen ...
- OLG Hamm, 13.03.1986 - 4 REMiet 3/85
Anspruch auf Zahlung eines Mietzinses bei Aufgabe einer Mietsache ohne ...
- BVerwG, 12.03.1987 - 2 C 36.86
Dienstliche Beurteilung - Beurteiler - Beurteilter - Befangenheit
- OLG München, 30.01.2019 - 34 Wx 181/18
Abwicklungsvollstreckung, Eintragung, Grundbuch, Erbfall, ...
- BAG, 17.03.1960 - 5 AZR 376/57
Nicht rechtsfähiger Verein - Satzungsgemäße Ladungsformalien - Beschlußfassung ...
Querverweise
Auf § 52 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften
- Art. 163
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 210 (Kleinere Vereine)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 53 (Kleinere Vereine)
Redaktionelle Querverweise zu § 52 BGB:
- Hinterlegungsordnung (HintO)
- Allgemeine Bestimmungen
- §§ 1 ff.