Die Hinterlegungsordnung ist zum 1.12.2010 als Landes- und Bundesrecht außer Kraft getreten. Siehe nun Hinterlegungsgesetz.
Hinterlegungsordnung
1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 4) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Hinterlegungsordnung (https://dejure.org/gesetze/HintO/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Rechtsprechung zu § 1 HintO
12 Entscheidungen zu § 1 HintO in unserer Datenbank:
- BGH, 17.12.1969 - VIII ZR 10/68
Sonderkonto Pfandgläubiger - Prätendentenstreit bei Hinterlegung außerhalb der ...
- OLG Nürnberg, 24.01.1980 - 2 W 65/79
Wirkungen der Hinterlegung eines Geldbetrags bei einem Notar
- OLG Zweibrücken, 06.06.1994 - 5 W 9/94
Begriff der offenbaren Unrichtigkeit
- BGH, 08.12.1988 - IX ZR 12/88
Begriff der Einziehung; Verzicht auf die Rücknahme einer hinterlegten Geldsumme
- BGH, 20.10.1987 - X ZR 49/86
Nutzungsausfallentschädigung; Berücksichtigung des Erhaltungszustands eines ...
- OLG Naumburg, 07.03.2001 - 10 VA 1/01
Hinterlegungssachen - Entscheidungen der Amtsgerichte - Anfechtung - Verzinsung ...
- LAG Hamm, 17.12.1991 - 2 Sa 233/91
Hinterlegung; Lohnpfändung; Hinterlegungsstelle; Bank; Pfändungs-und ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 24.03.1993 - 4 AZR 258/92
Lohnabtretung zur Schuldenregulierung
- BAG, 24.03.1993 - 4 AZR 258/92
- FG Hamburg, 21.12.1998 - VI 170/98
Rechtmäßigkeit eines Auskunfts- und Vorlageersuchens gegen eine Bank; Vorlage von ...
- BGH, 24.06.1985 - III ZR 219/83
Hinterlegungsverhältnis und Aufrechnung
Querverweise
Auf § 1 HintO verweisen folgende Vorschriften:
- Hinterlegungsordnung (HintO)
- Übergangsbestimmungen
- § 31
Redaktionelle Querverweise zu § 1 HintO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Vereine
- Allgemeine Vorschriften
- § 52 I (Sicherung für Gläubiger) (zu §§ 1 ff)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Hinterlegung
- §§ 372 ff. (Voraussetzungen) (zu §§ 1 ff)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in anderen Bereichen
- § 30 (weggefallen)