Die Hinterlegungsordnung ist zum 1.12.2010 als Landes- und Bundesrecht außer Kraft getreten. Siehe nun Hinterlegungsgesetz.

Hinterlegungsordnung

   1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 4)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
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Textdarstellung

  

§ 4

1Die Hinterlegungsstelle kann eine bei ihr anhängige Sache aus wichtigen Gründen an eine andere Hinterlegungsstelle abgeben, wenn diese zur Übernahme bereit ist. 2Einigen sich die Stellen nicht, so entscheidet die gemeinschaftliche Aufsichtsbehörde.

Was ist das?

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