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Die Hinterlegungsordnung ist zum 1.12.2010 als Landes- und Bundesrecht außer Kraft getreten. Siehe nun Hinterlegungsgesetz.

Hinterlegungsordnung

   1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 4)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ HintO (https://dejure.org/gesetze/HintO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ HintO
__paste_bez__ __paste_norm__ Hinterlegungsordnung (https://dejure.org/gesetze/HintO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Hinterlegungsordnung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 3

(1) Beschwerden gegen die Entscheidungen der Hinterlegungsstellen werden im Aufsichtsweg erledigt.

(2) Gegen die Entscheidung des Präsidenten des Land- oder Amtsgerichts ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz zulässig.

(3) 1Ist durch die Entscheidung des Präsidenten des Landgerichts (Präsidenten des Amtsgerichts) ein Antrag auf Herausgabe abgelehnt worden, so ist für eine Klage auf Herausgabe gegen das Land der ordentliche Rechtsweg gegeben. 2Für die Klage ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das Landgericht zuständig.

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Rechtsprechung zu § 3 HintO

43 Entscheidungen zu § 3 HintO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 3 HintO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren vor dem Einzelrichter
            § 348 II Nr. 2 k) (Originärer Einzelrichter) (zu § 3 III 2)
Was ist das?

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