Hinterlegungsordnung
| 1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 4) |
(1) Beschwerden gegen die Entscheidungen der Hinterlegungsstellen werden im Aufsichtsweg erledigt.
(2) Gegen die Entscheidung des Präsidenten des Land- oder Amtsgerichts ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz zulässig.
(3) 1Ist durch die Entscheidung des Präsidenten des Landgerichts (Präsidenten des Amtsgerichts) ein Antrag auf Herausgabe abgelehnt worden, so ist für eine Klage auf Herausgabe gegen das Land der ordentliche Rechtsweg gegeben. 2Für die Klage ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das Landgericht zuständig.
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Rechtsprechung zu § 3 HintO
43 Entscheidungen zu § 3 HintO in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 05.02.2003 - 16 VA 4/02
Zuständigkeit für Beschwerden in Hinterlegungssachen ; Abschließende Entscheidung ...
- OLG Braunschweig, 01.04.2011 - 2 VA 2/11
Zulässiges Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidungen des ...
- OLG Frankfurt, 15.02.1993 - 20 VA 4/92
Pfändung des Herausgabeanspruchs eines Hinterlegungsbeteiligten auf Auszahlung ...
- BayObLG, 11.12.2023 - 101 VA 209/23
Nachweis der Empfangsberechtigung im Hinterlegungsverfahren
- OLG Brandenburg, 18.08.2008 - 11 VA 4/08
Hinterlegungsanordnung: Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung ...
- KG, 20.05.2008 - 1 VA 7/06
Behandlung des nach § 10 GBBerG hinterlegten Betrages
- OLG Frankfurt, 13.02.2006 - 20 VA 1/06
Anfechtung von Justizverwaltungsakten in Hinterlegungssachen: Zulässigkeit eines ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 20.03.2006 - 20 VA 1/06
Niederschlagung von Gerichtsgebühren
- OLG Frankfurt, 20.03.2006 - 20 VA 1/06
- OLG Frankfurt, 03.01.2006 - 20 VA 8/05
Hinterlegung: Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei ...
- BayObLG, 25.06.2020 - 1 VA 43/20
Zum Nachweis der Erbenstellung im Hinterlegungsverfahren
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 3 HintO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren vor dem Einzelrichter
- § 348 II Nr. 2 k) (Originärer Einzelrichter) (zu § 3 III 2)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 71 II
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
- § 40 II 1 [Verwaltungsrechtsweg] (zu § 3 III)