Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89)   
   Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89)   
   Untertitel 1 - Vereine (§§ 21 - 79a)   
   Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 21 - 54)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BGB
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 38
Mitgliedschaft

1Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. 2Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

Rechtsprechung zu § 38 BGB

155 Entscheidungen zu § 38 BGB in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 155 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 38 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Juristische Personen
            Vereine
              Allgemeine Vorschriften
                § 40 (Nachgiebige Vorschriften)
                § 54 (Vereine ohne Rechtspersönlichkeit)
    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Übergangsvorschriften
     
      Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
        Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Redaktionelle Querverweise zu § 38 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Vertretung und Vollmacht
            § 164 (Wirkung der Erklärung des Vertreters)
     
      Erbrecht
        Erbfolge
          § 1922 (Gesamtrechtsnachfolge) (zu § 38 S. 1)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht