Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a) |
| Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
| Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
| Untertitel 1 - Vereine (§§ 21 - 79a) |
| Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 21 - 54) |
(1) 1Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuss den Anfallberechtigten auszuantworten. 2Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. 3Die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung des übrigen Vermögens in Geld darf unterbleiben, soweit diese Maßregeln nicht zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung des Überschusses unter die Anfallberechtigten erforderlich sind.
(2) Der Verein gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation es erfordert.
versammlung; Beschlussfassung § 33Satzungsänderung § 34Ausschluss vom Stimmrecht § 35Sonderrechte § 36Berufung der Mitglieder-
versammlung § 37Berufung auf Verlangen einer Minderheit § 38Mitgliedschaft § 39Austritt aus dem Verein § 40Nachgiebige Vorschriften § 41Auflösung des Vereins § 42Insolvenz § 43Entziehung der Rechtsfähigkeit § 44Zuständigkeit und Verfahren § 45Anfall des Vereinsvermögens § 46Anfall an den Fiskus § 47Liquidation § 48Liquidatoren § 49Aufgaben der Liquidatoren § 50Bekanntmachung des Vereins in Liquidation § 50aBekanntmachungsblatt § 51Sperrjahr § 52Sicherung für Gläubiger § 53Schadensersatz-
pflicht der Liquidatoren § 54Vereine ohne Rechtspersönlichkeit
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Rechtsprechung zu § 49 BGB
121 Entscheidungen zu § 49 BGB in unserer Datenbank:
- BAG, 19.12.2018 - 7 ABR 79/16
Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - verfahrensrechtliche Folgen des Ablaufs der ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 01.10.2020 - 7 A 10158/20
Prozessfähigkeit einer Gemeinderatsfraktion nach Ablauf der Wahlperiode; ...
- OVG Niedersachsen, 27.12.2025 - 13 KS 126/24
Unterbrechung des Klageverfahrens bzgl. eines sofort vollziehbaren Vereinsverbots ...
- LAG Hessen, 11.03.2019 - 16 TaBV 201/18
1. Der Freistellungsanspruch nach § 40 Absatz 1 BetrVG steht grundsätzlich dem ...
- ArbG Kassel, 28.07.2016 - 9 BV 3/16
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 24.04.2017 - 16 TaBV 238/16
Ein Freistellungsanspruch des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber setzt ...
- LAG Hessen, 24.04.2017 - 16 TaBV 238/16
- FG Hessen, 19.09.2018 - 1 K 1905/15
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1, 2 Buchst. a ErbStG, § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErBStG, § 9 Abs. 1 ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 25.06.2021 - II R 40/18
Schenkungsteuerrechtlicher Erwerb bei Auflösung eines anglo-amerikanischen Trusts
- BFH, 25.06.2021 - II R 40/18
- OLG Karlsruhe, 30.06.2026 - 19 W 20/26
Notvorstand
Querverweise
Auf § 49 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften
- Art. 163
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 210 (Kleinere Vereine)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 53 (Kleinere Vereine)