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   OVG Rheinland-Pfalz, 01.10.2020 - 7 A 10158/20.OVG   

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https://dejure.org/2020,42208
OVG Rheinland-Pfalz, 01.10.2020 - 7 A 10158/20.OVG (https://dejure.org/2020,42208)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 01.10.2020 - 7 A 10158/20.OVG (https://dejure.org/2020,42208)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 01. Oktober 2020 - 7 A 10158/20.OVG (https://dejure.org/2020,42208)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 498
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.02.2010 - 2 A 11246/09

    Beteiligungsfähigkeit der Stadtratsfraktion im Prozess

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.10.2020 - 7 A 10158/20
    Soweit im angefochtenen Urteil zur Begründung des Verlusts der Beteiligungsfähigkeit von Fraktionen Rechtsprechung des hiesigen Oberverwaltungsgerichts zu einem Kommunalverfassungsstreit herangezogen werde (Beschluss des 2. Senats vom 4. Februar 2010 - 2 A 11246/09.OVG -), sei diese auf die vorliegende Staat-Bürger-Konstellation, in welcher ein Bürger die in der Sphäre des Staates stehende Fraktion verklage, mithin deren Beteiligungsfähigkeit auf Passivseite in Frage stehe, nicht übertragbar.

    Hierzu zählen grundsätzlich auch Fraktionen im Sinne des § 30a Abs. 1 Gemeindeordnung - GemO - (vgl. für ein Kommunalverfassungsstreitverfahren: OVG R P, Beschluss vom 4. Februar 2010 - 2 A 11246/09.OVG -, juris, Rn. 3; sowie im Fall einer allgemeinen Leistungsklage: SächsOVG, Urteil vom 16. April 2013 - 4 A 865/10 -, juris, Rn. 27).

    Infolge des auch für sie geltenden Grundsatzes der formellen Diskontinuität verliert sie mit dem Ablauf der Wahlperiode ihre Existenz und damit grundsätzlich auch ihre Beteiligungsfähigkeit im Verwaltungsprozess (vgl. OVG RP, Beschluss vom 4. Februar 2010 - 2 A 11246/09.OVG -, juris, Rn. 3; Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 38. EL Januar 2020, § 61 Rn. 11).

    Dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Februar 2010 - 2 A 11246/09.OVG - (AS 38, 297) und auch sonstigen gerichtlichen Entscheidungen lässt sich keine gegenteilige Ansicht entnehmen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.11.1991 - 15 A 1046/90

    Ratsfraktion; Auflösung; Funktionsträger; Kostenerstattungsanspruch; Organstreit;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.10.2020 - 7 A 10158/20
    Die erneute Konstituierung einer gleichnamigen Fraktion nach der Kommunalwahl hat darauf keinen Einfluss; denn diese Fraktion beruht auf einem neuen Errichtungsakt in Gestalt eines Vertrages ihrer Gründungsmitglieder und ist mit der untergegangenen Fraktion nicht identisch (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 1990 - 15 A 2666/86 -, juris, Rn. 5 und Urteil vom 12. November 1991 - 15 A 1046/90 -, juris, Rn. 24 f.; Schaaf, in: Praxis der Kommunalverwaltung Rheinland-Pfalz, Stand: Juli 2018, § 30a GemO, Ziffer 4.2).

    Insoweit besteht sie in eingeschränktem Umfang fort und kann weiter Beteiligte eines (verwaltungs-)gerichtlichen Verfahrens sein (vgl. SächsOVG, Urteil vom 16. April 2013 - 4 A 865/10 -, juris, Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 12. November 1991 - 15 A 1046/90 -, juris, Rn. 26; Schaaf, in: Praxis der Kommunalverwaltung, a.a.O; Stamm, in: Praxis der Kommunalverwaltung Rheinland-Pfalz, Stand: November 2018, § 29 GemO, Ziffer 6).

    Hier sehen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (vgl. z.B. §§ 49 Abs. 2, 54 Satz 1, 730 Abs. 2 BGB) vor, dass die Personenvereinigungen auch nach ihrer Auflösung insoweit noch fortbestehen, als die zum Schutz der Gläubiger und sonstigen Berechtigten erforderliche Auseinandersetzung es erfordert (vgl. zur entsprechenden Anwendung dieser Vorschriften ausdrücklich: OVG NRW, Urteil vom 12. November 1991 - 15 A 1046/90 -, juris, Rn. 26, sowie zur inhaltlich diesen zivilrechtlichen Bestimmungen angepassten Regelung für die Liquidation der Landtagsfraktionen § 10 des Landesgesetzes zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen).

  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 772/90

    Republikaner

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.10.2020 - 7 A 10158/20
    Die Versammlungsfreiheit erfasst schon das Vorfeld einer Versammlung und den Zugang zu einer bevorstehenden oder sich bildenden Versammlung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1991 - 1 BvR 772/90 -, BVerfGE 84, 203 = juris, Rn. 16).

    Zwar endet der Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG dort, wo es nicht um die Teilnahme an einer Versammlung, sondern um die Verhinderung einer solchen geht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1991 - 1 BvR 772/90 -, BVerfGE 84, 203 = juris, Rn. 17 f.).

  • BVerwG, 16.05.2007 - 6 C 23.06

    Fuckparade 2001"; Versammlungseigenschaft; Gesamtgepräge einer "gemischten"

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.10.2020 - 7 A 10158/20
    Ist angesichts des Vorbringens der Beteiligten ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG nicht von vornherein ausgeschlossen, ist ein Feststellungsinteresse zu bejahen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 23/06 -, BVerwGE 129, 42 = juris, Rn. 12 m.w.N.).

    Bleiben insoweit Zweifel, so bewirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung wie eine Versammlung zu behandeln ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 23/06 -, juris Rn. 15-17).

  • OVG Sachsen, 16.04.2013 - 4 A 865/10

    Rückwirkende Bewilligung von Fraktionsmitteln nur gegen Verwendungsnachweis

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.10.2020 - 7 A 10158/20
    Hierzu zählen grundsätzlich auch Fraktionen im Sinne des § 30a Abs. 1 Gemeindeordnung - GemO - (vgl. für ein Kommunalverfassungsstreitverfahren: OVG R P, Beschluss vom 4. Februar 2010 - 2 A 11246/09.OVG -, juris, Rn. 3; sowie im Fall einer allgemeinen Leistungsklage: SächsOVG, Urteil vom 16. April 2013 - 4 A 865/10 -, juris, Rn. 27).

    Insoweit besteht sie in eingeschränktem Umfang fort und kann weiter Beteiligte eines (verwaltungs-)gerichtlichen Verfahrens sein (vgl. SächsOVG, Urteil vom 16. April 2013 - 4 A 865/10 -, juris, Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 12. November 1991 - 15 A 1046/90 -, juris, Rn. 26; Schaaf, in: Praxis der Kommunalverwaltung, a.a.O; Stamm, in: Praxis der Kommunalverwaltung Rheinland-Pfalz, Stand: November 2018, § 29 GemO, Ziffer 6).

  • BVerwG, 22.08.2007 - 6 C 22.06

    Versammlungseigenschaft; Informationsstand; Einbeziehung Außenstehender.

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.10.2020 - 7 A 10158/20
    Soll aber - wie damit auch hier - eine geplante Veranstaltung nach ihrer Konzeption einen Rahmen bieten, in den Außenstehende zum Zwecke der kollektiven Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung einbezogen werden sollen, handelt es sich um eine Versammlung im Sinne des Grundgesetzes und des Versammlungsgesetzes auch dann, wenn die Veranstaltung informative Elemente enthält (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2007 - 6 C 22/06 -, juris).
  • BVerwG, 23.03.1999 - 1 C 12.97

    Klage der NPD gegen Verbot des Bundesparteitags 1993 zulässig

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.10.2020 - 7 A 10158/20
    Die Öffentlichkeit einer Versammlung bestimmt sich danach, ob die Versammlung einen abgeschlossenen oder einen individuell nicht abgegrenzten Personenkreis umfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1999 - 1 C 12/97 -, juris, Rn. 18).
  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.10.2020 - 7 A 10158/20
    Bei Versammlungen handelt es sich um örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 -, juris, Rn. 41, und vom 17. April 2020 - 1 BvQ 37/20 -, juris, Rn. 17).
  • BVerfG, 17.04.2020 - 1 BvQ 37/20

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.10.2020 - 7 A 10158/20
    Bei Versammlungen handelt es sich um örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 -, juris, Rn. 41, und vom 17. April 2020 - 1 BvQ 37/20 -, juris, Rn. 17).
  • BVerwG, 29.04.1997 - 1 C 2.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis, Berechtigtes Interesse an der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.10.2020 - 7 A 10158/20
    Gegenstand der Feststellungsklage kann auch ein vergangenes Rechtsverhältnis sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 - 1 C 2/95 -, juris, Rn. 16).
  • BVerfG, 06.07.2016 - 1 BvR 1705/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde auf effektiven Rechtsschutz in einem Fall der

  • BAG, 09.07.1981 - 2 AZR 329/79

    Kündigungschutzkalge - Parteifähigkeit der GmbH

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.03.1990 - 15 A 2666/86

    Auflösung einer Ratsfraktion ; Ablauf der Amtszeit einer Ratsfraktion;

  • BVerwG, 14.12.1954 - I C 194.53

    Rechtsmittel

  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2022 - 1 S 1865/20

    Restitution bzw. Liquidation der Zeppelin-Stiftung; Klagebefugnis der

    (aaaa) Die grundgesetzliche Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) kann es gebieten, eine juristische Person, die ihre Rechtsfähigkeit verloren hat und deren Fortbestand nach Auflösung sich nicht bereits aus besonderen (zivilrechtlichen) Vorschriften ergibt (vgl. hierzu OVG Rh.-Pf., Urt. v. 01.10.2020 - 7 A 10158/20 -, juris Rn. 22; SchochKoVwGO/Bier/Steinbeiß-Winkelmann, 41. EL Juli 2021, VwGO § 61 Rn. 12), im Verwaltungsprozess jedenfalls insoweit weiter als beteiligungsfähig gemäß § 61 Nr. 1 2. Alt. VwGO anzusehen, als sie um gerichtlichen Rechtsschutz gegen jenen staatlichen Hoheitsakt sucht, der ihre rechtliche Existenz beendet hat, oder hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Rechte und Pflichten geltend macht (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 12.06.2003 - 8 B 640/03 -, juris Rn. 6 ff. m.w.N.; Kintz, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 60. Ed 1.10.2021, § 61 Rn. 22; NK-VwGO/Detlef Czybulka/Thorsten Siegel, 5. Aufl. 2018, VwGO § 61 Rn. 8; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 61 Rn. 3 m.w.N.; SchochKoVwGO/Bier/Steinbeiß-Winkelmann, 41. EL Juli 2021, VwGO § 61 Rn. 11 und 13; s.a. Eyermann/Hoppe, 15. Aufl. 2019, VwGO § 61 Rn. 13 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 14.12.1954 - I C 194/53 - zum Fortbestand eines aufgelösten Vereins in einem auf die Feststellung eines Verbotes nach Art. 9 Abs. 2 GG gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahren).
  • OVG Schleswig-Holstein, 09.11.2022 - 3 LB 3/21

    Beteiligungsfähigkeit einer aufgelösten Fraktion der Gemeindevertretung im

    Losgelöst von einer weiteren Differenzierung nach dem Streitgegenstand gehöre zur Auseinandersetzung im vorgenannten Sinne jedenfalls die Abwicklung anhängiger gerichtlicher Verfahren (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 01.10.2020 - 7 A 10158/20 -, juris Rn. 23).

    Argumentiert wird damit, dass die Verneinung einer Fortdauer der Beteiligungsfähigkeit dazu führe, dass die beanstandete Maßnahme einer Überprüfung auf ihre Rechtmäßigkeit im Kommunalverfassungsstreitverfahren ansonsten vollständig entzogen wäre (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 01.10.2020 - 7 A 10158/20 -, juris Rn. 25).

    Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn eine juristische Person, die ihre Rechtsfähigkeit verloren hat und nicht kraft gesetzlicher Vorschriften zumindest teilweise fortbesteht, um gerichtlichen Rechtsschutz gegen jenen staatlichen Hoheitsakt nachsucht, der ihre rechtliche Existenz beendet hat, oder hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Rechte und Pflichten geltend macht (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 21.06.2022 - 1 S 1865/20 -, juris Rn. 126 m. w. N.; ähnlich auch Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl.2022, § 61 Rn. 11; letztlich auch OVG Koblenz, Urt. v. 01.10.2020 - 7 A 10158/20 -, juris Rn. 23: "schutzwertes Interesse").

  • VG Minden, 09.09.2022 - 2 K 3680/19
    - so in einem vergleichbaren Fall VG Trier, Urteil vom 1. Januar 2019 - 6 K 6256/18.TR -, n.V., S. 4 f. des Urteilsabdrucks, allerdings aufgehoben durch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 2020 - 7 A 10158/20 - oder ob zur Abwicklung im vorgenannten Sinne die Fortsetzung sämtlicher anhängiger gerichtlicher Verfahren losgelöst von einer weiteren Differenzierung nach dem Streitgegenstand gehört und daher eine Beteiligungsfähigkeit bis zum Abschluss dieser Verfahren fortbesteht - vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 2020 - 7 A 10158/20 -, juris, Rn. 22 ff. - lässt das Gericht dahinstehen.
  • VG Trier, 17.05.2021 - 6 K 599/21

    Klage gegen Maskenpflicht unzulässig

    weiteren Nachw.; BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 a.a.O., Rn. 15; OVG RP, Urteil vom 1. Oktober 2020 - 7 A 10158/20.OVG -, juris, Rn. 28; anders wohl noch BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2016 a.a.O., Rn. 8; Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 -, BVerwGE 146, 303-324, juris, Rn. 30 f.).
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