Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a) |
| Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
| Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
| Untertitel 1 - Vereine (§§ 21 - 79a) |
| Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 21 - 54) |
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
(2) 1Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. 2Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. 3Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.
versammlung; Beschlussfassung § 33Satzungsänderung § 34Ausschluss vom Stimmrecht § 35Sonderrechte § 36Berufung der Mitglieder-
versammlung § 37Berufung auf Verlangen einer Minderheit § 38Mitgliedschaft § 39Austritt aus dem Verein § 40Nachgiebige Vorschriften § 41Auflösung des Vereins § 42Insolvenz § 43Entziehung der Rechtsfähigkeit § 44Zuständigkeit und Verfahren § 45Anfall des Vereinsvermögens § 46Anfall an den Fiskus § 47Liquidation § 48Liquidatoren § 49Aufgaben der Liquidatoren § 50Bekanntmachung des Vereins in Liquidation § 50aBekanntmachungsblatt § 51Sperrjahr § 52Sicherung für Gläubiger § 53Schadensersatz-
pflicht der Liquidatoren § 54Vereine ohne Rechtspersönlichkeit
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Rechtsprechung zu § 37 BGB
138 Entscheidungen zu § 37 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 30.06.2026 - 19 W 20/26
Notvorstand
- OLG Brandenburg, 09.06.2023 - 7 W 57/23
Neuwahl des Vorstands eines Vereins; Ermächtigung von Vereinsmitgliedern zur ...
- KG, 12.02.2021 - 22 W 1047/20
Antrag auf Ermächtigung zur Durchführung einer Vereinsversammlung: Erledigung der ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 11.02.2021 - 22 W 1047/20
Rechtsfolgen der Durchführung einer Vereinsversammlung hinsichtlich eines Antrags ...
- KG, 11.02.2021 - 22 W 1047/20
- KG, 05.10.2020 - 22 W 1035/20
Vereinsrechtlicher Ermächtigungsantrag zur Einladung zu einer ...
- OLG München, 23.11.2020 - 31 Wx 405/20 Corona
Hundezüchterverein: Einberufung einer außerordentlichen Versammlung bei ...
- AG Offenbach, 26.04.2013 - 330 C 47/13
Einberufungsermächtigung per Urteil erstritten: Einberufung erst mit Rechtskraft
- OLG Karlsruhe, 16.07.2024 - 19 W 29/24
Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Notvorstands eines Vereins
- KG, 05.03.2020 - 22 W 80/19
Vereinsrecht: Anforderungen an eine gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung der ...
- BGH, 11.05.2021 - II ZB 32/20
Berufen eines vom bisherigen Vorstand beauftragten Rechtsanwalts auf die negative ...
Querverweise
Auf § 37 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Vereine
- Allgemeine Vorschriften
- § 54 (Vereine ohne Rechtspersönlichkeit)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften
- Art. 163
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 210 (Kleinere Vereine)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vereinssachen. Partnerschaftssachen. Güterrechtsregister
- § 160
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
- § 3 (Übertragene Geschäfte)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 53 (Kleinere Vereine)
Redaktionelle Querverweise zu § 37 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 126 (Schriftform) (zu § 37 I)