Kostenordnung
Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135) |
3. Registersachen (§§ 79 - 90) |
1Für die Aufnahme von Anmeldungen zum Handels-, Vereins-, Güterrechts- und Partnerschaftsregister werden Gebühren nach Maßgabe des Beurkundungsabschnitts besonders erhoben. 2Das gleiche gilt in Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen für die Aufnahme von Anträgen, die in der Form des § 37 der Schiffsregisterordnung gestellt werden müssen. 3Im übrigen ist die Aufnahme und Entgegennahme von Anträgen und Anmeldungen gebührenfrei.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung der Gebühren in Handels-, Partnerschafts-und Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebühren-Neuordnungsgesetz - HRegGebNeuOG) vom 03.07.2004
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.12.2004 | Gesetz zur Neuordnung der Gebühren in Handels-, Partnerschafts-und Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebühren-Neuordnungsgesetz - HRegGebNeuOG) | 03.07.2004 |
oder Genossenschafts-
register § 79aVerordnungs-
ermächtigung § 80Eintragungen in das Vereinsregister § 81Eintragungen in das Güterrechtsregister § 82(weggefallen) § 83(weggefallen) § 84Eintragungen in das Schiffsregister, Schiffsurkunden § 85Eintragungen in das Schiffsbauregister § 86Anmeldungen und Anträge § 87Gebührenfreie Geschäfte des Registergerichts § 88Löschungsverfahren, Auflösungsverfahren § 89Ablichtungen und Ausdrucke § 90Registereinsicht
Rechtsprechung zu § 86 KostO
Entscheidung zu § 86 KostO in unserer Datenbank:
- KG, 15.10.2002 - 1 W 7734/00
Begrenzung der Handelsregistergebühren nach dem Eintragungsaufwand; Erhebung ...