Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 5 - Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren (§§ 374 - 409) |
Abschnitt 3 - Registersachen (§§ 378 - 401) |
Unterabschnitt 3 - Löschungs- und Auflösungsverfahren (§§ 393 - 399) |
(1) 1Enthält die Satzung einer in das Handelsregister eingetragenen Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eine der nach § 23 Abs. 3 Nr. 1, 4, 5 oder Nr. 6 des Aktiengesetzes wesentlichen Bestimmungen nicht oder ist eine dieser Bestimmungen oder die Bestimmung nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 des Aktiengesetzes nichtig, hat das Registergericht die Gesellschaft von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe aufzufordern, innerhalb einer bestimmten Frist eine Satzungsänderung, die den Mangel der Satzung behebt, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden oder die Unterlassung durch Widerspruch gegen die Aufforderung zu rechtfertigen. 2Das Gericht hat gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass andernfalls ein nicht behobener Mangel im Sinne des Absatzes 2 festzustellen ist und dass die Gesellschaft dadurch nach § 262 Abs. 1 Nr. 5 oder § 289 Abs. 2 Nr. 2 des Aktiengesetzes aufgelöst wird.
(2) 1Wird innerhalb der nach Absatz 1 bestimmten Frist weder der Aufforderung genügt noch Widerspruch erhoben oder ist ein Widerspruch zurückgewiesen worden, hat das Gericht den Mangel der Satzung festzustellen. 2Die Feststellung kann mit der Zurückweisung des Widerspruchs verbunden werden. 3Mit der Zurückweisung des Widerspruchs sind der Gesellschaft zugleich die Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen, soweit dies nicht unbillig ist.
(3) Der Beschluss, durch den eine Feststellung nach Absatz 2 getroffen, ein Antrag oder ein Widerspruch zurückgewiesen wird, ist mit der Beschwerde anfechtbar.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn der Gesellschaftsvertrag einer in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wesentlichen Bestimmungen nicht enthält oder eine dieser Bestimmungen oder die Bestimmung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung nichtig ist.
Rechtsprechung zu § 399 FamFG
6 Entscheidungen zu § 399 FamFG in unserer Datenbank:
- KG, 14.12.2011 - 25 W 48/11
Handelsregistersache: Wahrung der Rechtsmittelfrist bei in elektronischer Form ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 27.05.2011 - 25 W 48/11
Wahrung der Beschwerdefrist durch Einlegung der Beschwerde in elektronischer ...
- KG, 27.05.2011 - 25 W 48/11
- BGH, 26.11.2019 - II ZB 21/17
Befugnis des Insolvenzverwalters zur Satzungsänderung im Fall der Verwertung der ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.11.2012 - L 16 R 404/10
VEB Elektro-Apparate-Werke Berlin-Treptow - Zugehörigkeit zur zusätzlichen ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.06.2012 - L 22 R 878/11
Jahresendprämie
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.11.2011 - L 22 R 543/09
Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI); GmbH; Eintragung ...
Querverweise
Auf § 399 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 10a (Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
- § 60 (Auflösungsgründe)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft
- Auflösung
- Auflösungsgründe und Anmeldung
- § 262 (Auflösungsgründe)
- Kommanditgesellschaft auf Aktien
- § 289 (Auflösung)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 17 (Registersachen und unternehmensrechtliche Verfahren)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 3. Registersachen
- § 88 (Löschungsverfahren, Auflösungsverfahren)