Insolvenzordnung

   3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Wirkungen (§§ 80 - 102)   
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Textdarstellung

  

§ 86
Aufnahme bestimmter Passivprozesse

(1) Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind, können sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden, wenn sie betreffen:

1. die Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse,
2. die abgesonderte Befriedigung oder
3. eine Masseverbindlichkeit.

(2) Erkennt der Verwalter den Anspruch sofort an, so kann der Gegner einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Rechtsstreits nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

Rechtsprechung zu § 86 InsO

252 Entscheidungen zu § 86 InsO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 86 InsO verweisen folgende Vorschriften:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 24 (Wirkungen der Verfügungsbeschränkungen)

Redaktionelle Querverweise zu § 86 InsO:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
          § 47 (Aussonderung) (zu § 86 I Nr. 1)
          § 50 (Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger) (zu § 86 I Nr. 2)
          § 51 (Sonstige Absonderungsberechtigte) (zu § 86 I Nr. 2)
          § 53 (Massegläubiger) (zu § 86 I Nr. 3)
          § 54 (Kosten des Insolvenzverfahrens) (zu § 86 I Nr. 3)
          § 55 (Sonstige Masseverbindlichkeiten) (zu § 86 I Nr. 3)
     
      Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
        Entscheidung über die Verwertung
          § 160 II Nr. 3 (Besonders bedeutsame Rechtshandlungen)
        Gegenstände mit Absonderungsrechten
          §§ 165 ff. (Verwertung unbeweglicher Gegenstände) (zu § 86 I Nr. 2)
     
      Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
        Feststellung der Forderungen
          § 180 II (Zuständigkeit für die Feststellung) (zu § 86 I)
          § 184 S. 2 (Klage gegen einen Widerspruch des Schuldners) (zu § 86 I)
    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozesskosten
            § 93 (Kosten bei sofortigem Anerkenntnis) (zu § 86 II)
        Verfahren
          Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
            § 240 S. 1 (Unterbrechung durch Insolvenzverfahren)
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