Insolvenzordnung
| 3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Wirkungen (§§ 80 - 102) |
(1) 1Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. 2Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. 3Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.
(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.
(3) 1Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. 2Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.
verbindlichkeiten § 91Ausschluß sonstigen Rechtserwerbs § 92Gesamtschaden § 93Persönliche Haftung der Gesellschafter § 94Erhaltung einer Aufrechnungslage § 95Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren § 96Unzulässigkeit der Aufrechnung § 97Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners § 98Durchsetzung der Pflichten des Schuldners § 99Postsperre § 100Unterhalt aus der Insolvenzmasse § 101Organschaftliche Vertreter. Angestellte § 102Einschränkung eines Grundrechts
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Rechtsprechung zu § 97 InsO
572 Entscheidungen zu § 97 InsO in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.05.2026 - 3 L 193/24
Informationszugangsanspruch des Insolvenzverwalters nach dem IFG gegen eine ...
- OLG Düsseldorf, 08.06.2026 - 12 U 48/25
Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters wegen möglicher Anfechtungsansprüche ...
- BayObLG, 04.05.2022 - 203 StRR 50/22
Strafbarkeit wegen Bankrotts durch Verheimlichen von Vermögensbestandteilen
Zum selben Verfahren:
- LG Nürnberg-Fürth, 28.10.2021 - 12 Ns 511 Js 2080/19
Pflichtwidriges Verschweigen eines Vermögensgegenstandes im Insolvenzverfahren
- LG Nürnberg-Fürth, 28.10.2021 - 12 Ns 511 Js 2080/19
- BGH, 26.07.2017 - 3 StR 52/17
Kein Verfahrenshindernis bei Verstoß gegen insolvenzrechtliches Verwendungsverbot ...
- LG Göttingen, 26.02.2025 - 5 Qs 1/25
Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
- VG Lüneburg, 01.03.2017 - 1 A 343/15
Auskunftsanspruch; Insolvenzverwalter; Steuerkontoauszug
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 16.09.2020 - 6 C 10.19
Kein datenschutzrechtlicher Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auskunft über ...
- OVG Niedersachsen, 20.06.2019 - 11 LC 121/17
Übergang des Auskunftsanspruchs bezüglich personenbezogener Daten von ...
- BVerwG, 16.09.2020 - 6 C 10.19
- AG Köln, 03.09.2020 - 74 IN 7/15
Aufhebung des Insolvenzverfahrens, Versagung der Restschuldbefreiung, ...
Querverweise
Auf § 97 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Schutz der Sozialdaten
- Verarbeitung von Sozialdaten
- § 74a (Übermittlung zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche und im Vollstreckungsverfahren)