Insolvenzordnung
3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147) |
1. Abschnitt - Allgemeine Wirkungen (§§ 80 - 102) |
(1) 1Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gelten die §§ 97 bis 99 entsprechend für die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners. 2§ 97 Abs. 1 und § 98 gelten außerdem entsprechend für Personen, die nicht früher als zwei Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus einer in Satz 1 genannten Stellung ausgeschieden sind; verfügt der Schuldner über keinen Vertreter, gilt dies auch für die Personen, die an ihm beteiligt sind. 3§ 100 gilt entsprechend für die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners.
(2) § 97 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend für Angestellte und frühere Angestellte des Schuldners, sofern diese nicht früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag ausgeschieden sind.
(3) Kommen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht nach, können ihnen im Fall der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) | 23.10.2008 |
verbindlichkeiten § 91Ausschluß sonstigen Rechtserwerbs § 92Gesamtschaden § 93Persönliche Haftung der Gesellschafter § 94Erhaltung einer Aufrechnungslage § 95Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren § 96Unzulässigkeit der Aufrechnung § 97Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners § 98Durchsetzung der Pflichten des Schuldners § 99Postsperre § 100Unterhalt aus der Insolvenzmasse § 101Organschaftliche Vertreter. Angestellte § 102Einschränkung eines Grundrechts
Rechtsprechung zu § 101 InsO
211 Entscheidungen zu § 101 InsO in unserer Datenbank:
- VG Lüneburg, 01.03.2017 - 1 A 343/15
Auskunftsanspruch; Insolvenzverwalter; Steuerkontoauszug
- BGH, 05.03.2015 - IX ZB 62/14
Insolvenzeröffnungsverfahren: Reichweite der Auskunftspflichten des ...
Zum selben Verfahren:
- LG Münster, 03.09.2014 - 5 T 326/14
Verpflichtung eines Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin zur ...
- LG Münster, 03.09.2014 - 5 T 326/14
- BAG, 18.09.2014 - 6 AZR 145/13
Insolvenzanfechtung - Scheinarbeitsverhältnis - abgestufte Darlegungslast - ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 14.11.2012 - 18 Sa 1483/11
Insolvenzanfechtung - Unentgeltlichkeit - sekundäre Beweisanfechtung
- LAG Hessen, 14.11.2012 - 18 Sa 1483/11
- BVerwG, 09.11.2010 - 7 B 43.10
Informationszugangsrecht; Insolvenzverwalter; Auskunftsanspruch
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2017 - 15 A 162/17
Erteilung der begehrten steuerlichen Auskünfte über Informationen der ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2017 - 15 A 29/17
Anspruch des Insolvenzverwalters auf Erteilung steuerlicher Auskünfte gemäß § 4 ...
- VG Köln, 01.12.2016 - 13 K 4797/15
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2017 - 15 A 29/17
Querverweise
Auf § 101 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 102 (Einschränkung eines Grundrechts)
- Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
- Sicherung der Insolvenzmasse
- § 153 (Vermögensübersicht)
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Einstellung des Verfahrens
- § 209 (Befriedigung der Massegläubiger)
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Beschlagnahme und Einziehung des Vermögens verbotener Vereine
- § 13 (Abwicklung)
Redaktionelle Querverweise zu § 101 InsO:
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Kostenhaftung
- § 23 (Insolvenzverfahren) (zu § 101 III)