Insolvenzordnung
| 2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
| 1. Abschnitt - Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren (§§ 11 - 34) |
(1) 1Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. 2In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:
(2) 1Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. 2Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen.
(3) 1Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. 2Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. 3Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.2007
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2007 | Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens | 13.04.2007 |
Gerichtsstands § 14Antrag eines Gläubigers § 15Antragsrecht bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personen-
gesellschaften § 15aAntragspflicht bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personen-
gesellschaften § 15bZahlungen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung; Verjährung § 16Eröffnungsgrund § 17Zahlungsunfähigkeit § 18Drohende Zahlungsunfähigkeit § 19Überschuldung § 20Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung § 21Anordnung vorläufiger Maßnahmen § 22Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters § 22aBestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses § 23Bekanntmachung der Verfügungs-
beschränkungen § 24Wirkungen der Verfügungs-
beschränkungen § 25Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen § 26Abweisung mangels Masse § 26aVergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters § 27Eröffnungsbeschluß § 28Aufforderungen an die Gläubiger und die Schuldner § 29Terminbestimmungen § 30Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses § 31Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister § 32Grundbuch § 33Register für Schiffe und Luftfahrzeuge § 34Rechtsmittel
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 22 InsO
978 Entscheidungen zu § 22 InsO in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2026 - 4 B 1073/26
Keine vorläufige Freigabe von Geldern des Hotels Gravenbruch
Zum selben Verfahren:
- VG Köln, 14.08.2026 - 1 L 2051/26
Hängebeschluss, Zwischenverfügung, Sanktion, eingefroren, Iran, Freigabeanträge
- VG Köln, 02.10.2026 - 1 L 2051/26
Gelder des Hotels Gravenbruch bleiben eingefroren
- VG Köln, 14.08.2026 - 1 L 2051/26
- BayObLG, 04.05.2022 - 203 StRR 50/22
Strafbarkeit wegen Bankrotts durch Verheimlichen von Vermögensbestandteilen
- BAG, 14.05.2020 - 6 AZR 235/19
Kündigungen des Kabinen-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter ...
- BGH, 21.03.2024 - IX ZR 12/22
Zulässigkeit einer Betriebsfortführung durch vorläufigen Verwalter im ...
- BSG, 15.12.2020 - B 2 U 14/19 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsforderungen für Zeiten vor ...
- FG Düsseldorf, 19.11.2020 - 14 K 303/18
Einordnung von Einkommensteuerverbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten
- BPatG, 15.04.2026 - 29 W (pat) 35/23
- VG Berlin, 09.11.2021 - 10 K 491.19
Berechnung von Emissionsberechtigungen
Querverweise
Auf § 22 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Insolvenzplan
- Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
- § 261 (Aufgaben und Befugnisse des Insolvenzverwalters)
- Eigenverwaltung
- § 274 (Rechtsstellung des Sachwalters)
- Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
- Entschädigungsfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen, Entschädigungsstelle für Schäden aus Auslandsunfällen und Insolvenzfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen
- Insolvenzfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen
- § 20 (Informationspflichten und Zusammenarbeit im Insolvenzfall)
Redaktionelle Querverweise zu § 22 InsO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 24 II (Wirkungen der Verfügungsbeschränkungen)
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 55 II (Sonstige Masseverbindlichkeiten)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 80 (Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts) (zu § 22 I)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
- § 240 S. 2 (Unterbrechung durch Insolvenzverfahren)
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- II. Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens
- § 30d IV
- Börsengesetz (BörsG)
- Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel
- § 43 II (Verpflichtung des Insolvenzverwalters)