Insolvenzordnung
2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
1. Abschnitt - Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren (§§ 11 - 34) |
(1) 1Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. 2Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden. 3Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.
(2) 1Das Gericht ordnet die Eintragung des Schuldners, bei dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an und übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung. 2§ 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) 1Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuß geleistet hat, kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. 2Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast.
(4) 1Zur Leistung eines Vorschusses nach Absatz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. 2Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. 3Die Zahlung des Vorschusses kann der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.2009
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2013 | Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung | 29.07.2009 | |
01.03.2012 | Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen | 07.12.2011 | |
01.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) | 23.10.2008 | |
01.07.2007 | Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens | 13.04.2007 | |
15.12.2004 | Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 09.12.2004 | |
01.12.2001 | Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze | 26.10.2001 |
Gerichtsstands § 14Antrag eines Gläubigers § 15Antragsrecht bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften § 15aAntragspflicht bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften § 15bZahlungen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung; Verjährung § 16Eröffnungsgrund § 17Zahlungsunfähigkeit § 18Drohende Zahlungsunfähigkeit § 19Überschuldung § 20Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung § 21Anordnung vorläufiger Maßnahmen § 22Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters § 22aBestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses § 23Bekanntmachung der Verfügungs-
beschränkungen § 24Wirkungen der Verfügungs-
beschränkungen § 25Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen § 26Abweisung mangels Masse § 26aVergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters § 27Eröffnungsbeschluß § 28Aufforderungen an die Gläubiger und die Schuldner § 29Terminbestimmungen § 30Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses § 31Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister § 32Grundbuch § 33Register für Schiffe und Luftfahrzeuge § 34Rechtsmittel
Rechtsprechung zu § 26 InsO
829 Entscheidungen zu § 26 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 11.11.2021 - IX ZB 38/20
Vom Inoslvenzschuldner aus eigenem unpfändbaren Vermögen geleistete Beträge; ...
- BGH, 21.11.2023 - II ZR 69/22
Die Insolvenz einer Personengesellschaft - und die Haftung des Gesellschafters ...
- BGH, 15.01.2009 - IX ZR 56/08
Ersatzanspruch des Gläubigers für einen von ihm zur Eröffnung des ...
Zum selben Verfahren:
- AG Recklinghausen, 31.10.2006 - 57 C 132/06
Anspruch eines Insolvenzgläubigers auf Rückerstattung des geleisteten Vorschusses ...
- LG Bochum, 04.03.2008 - 11 S 315/06
Erstattung eines Vorschusses für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das ...
- AG Recklinghausen, 31.10.2006 - 57 C 132/06
- BGH, 25.01.2023 - IV ZR 133/21
Vorliegen der Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG bei Bestehen des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 11.05.2021 - 9 U 145/20
Direktanspruch auf Vorfinanzierung; Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
- OLG Köln, 11.05.2021 - 9 U 145/20
- BGH, 18.09.2014 - IX ZA 9/14
Vorliegen einer einheitlichen Insolvenz: Erneuter Insolvenzgrund nach Abweisung ...
- BGH, 22.06.2023 - IX ZB 15/21
Urkunden zum Belegen der Bonität eines Drittmittelgebers; Nachweis der ...
- KG, 13.06.2022 - 22 W 25/22
Voraussetzungen der Löschung einer GmbH im Handelsregister
Querverweise
Auf § 26 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 34 (Rechtsmittel)
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Einstellung des Verfahrens
- § 207 (Einstellung mangels Masse)
- Anfechtungsgesetz (AnfG)
- § 6 (Gesellschafterdarlehen)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Schuldnerverzeichnis
- § 882b (Inhalt des Schuldnerverzeichnisses)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Stehendes Gewerbe
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Offene inländische Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen
- § 99 (Kündigung und Verlust des Verwaltungsrechts)
- Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
- § 12 (Registrierungsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Voraussetzung für die Berufsausübung
- Bestellung
- § 16 (Versagung der Bestellung)
Redaktionelle Querverweise zu § 26 InsO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 9 (Öffentliche Bekanntmachung) (zu § 26 I 3)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 54 (Kosten des Insolvenzverfahrens) (zu § 26 I 1)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 228 § 12 (Übergangsvorschrift zum Überweisungsgesetz) (zu § 26 III 3)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Offene Handelsgesellschaft
- Ausscheiden eines Gesellschafters
- § 131 II Nr. 1
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
- § 60 I Nr. 5 (Auflösungsgründe)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft
- Auflösung
- Auflösungsgründe und Anmeldung
- § 262 I Nr. 4 (Auflösungsgründe)
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
- § 81a Nr. 1 (Auflösung bei Insolvenz)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Arrest und einstweilige Verfügung
- §§ 915 ff. (weggefallen) (zu § 26 II 2)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Handelssachen
- § 141a I