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Wirtschaftsprüferordnung

   Zweiter Teil - Voraussetzung für die Berufsausübung (§§ 5 - 42)   
   Dritter Abschnitt - Bestellung (§§ 15 - 24)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ WPO (https://dejure.org/gesetze/WPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ WPO
__paste_bez__ __paste_norm__ Wirtschaftsprüferordnung (https://dejure.org/gesetze/WPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Wirtschaftsprüferordnung
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§ 16
Versagung der Bestellung

(1) Die Bestellung ist zu versagen,

1. wenn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt wurde;
2. wenn infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht gegeben ist;
3. solange kein Nachweis über den Abschluss einer nach § 54 Absatz 1 notwendigen Versicherung vorliegt;
4. wenn sich der Bewerber oder die Bewerberin eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das die Ausschließung aus dem Beruf rechtfertigen würde;
5. wenn der Bewerber oder die Bewerberin aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht nur vorübergehend nicht in der Lage ist, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben;
6. solange eine Tätigkeit ausgeübt wird, die mit dem Beruf nach § 43 Absatz 2 Satz 1, § 43a Absatz 3 Satz 1 oder § 44a Satz 1 unvereinbar und nicht nach § 43a Absatz 3 Satz 2 oder 3 oder § 44a Satz 2 genehmigungsfähig ist;
7. wenn sich der Bewerber oder die Bewerberin in nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere in Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eröffnet oder eine Eintragung in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) vorliegt.

(2) Die Bestellung kann versagt werden, wenn der Bewerber sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde den Berufspflichten als Wirtschaftsprüfer nicht genügen.

(3) Über die Versagung der Bestellung entscheidet die Wirtschaftsprüferkammer.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz) vom 31.03.2016 (BGBl. I S. 518), in Kraft getreten am 17.06.2016 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
17.06.2016
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz)31.03.2016BGBl. I S. 518
01.01.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung29.07.2009BGBl. I S. 2258
06.09.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung (Berufsaufsichtsreformgesetz - BARefG)03.09.2007BGBl. I S. 2178
01.01.2004Gesetz zur Reform des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens des Wirtschaftsprüfungsexamens (Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz - WPRefG)01.12.2003BGBl. I S. 2446
01.01.2002Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnungs-Änderungsgesetz - WPOÄG)19.12.2000BGBl. I S. 1769
01.01.2001Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnungs-Änderungsgesetz - WPOÄG)19.12.2000BGBl. I S. 1769

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Rechtsprechung zu § 16 WPO

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Querverweise

Auf § 16 WPO verweisen folgende Vorschriften:

    Wirtschaftsprüferordnung (WPO) 
      Voraussetzung für die Berufsausübung
        Bestellung
          § 16a (Ärztliches Gutachten im Bestellungsverfahren)
          § 20 (Rücknahme und Widerruf der Bestellung)
          § 23 (Wiederbestellung)

Redaktionelle Querverweise zu § 16 WPO:

    Wirtschaftsprüferordnung (WPO) 
      Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
        § 44b IV (Gemeinsame Berufsausübung) (zu § 16 I Nr. 3)
        § 54 (Berufshaftpflichtversicherung) (zu § 16 I Nr. 3)
    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Strafen
            Nebenfolgen
              §§ 45 ff. (Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts) (zu § 16 Nr. 2)
Was ist das?

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