Wirtschaftsprüferordnung

   Zweiter Teil - Voraussetzung für die Berufsausübung (§§ 5 - 42)   
   Dritter Abschnitt - Bestellung (§§ 15 - 24)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 16a
Ärztliches Gutachten im Bestellungsverfahren

(1) 1Wenn es zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 16 Abs. 1 Nr. 5 erforderlich ist, gibt die Wirtschaftsprüferkammer dem Bewerber oder der Bewerberin auf, innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist ein Gutachten eines bestimmten Arztes oder einer bestimmten Ärztin über den Gesundheitszustand des Bewerbers oder der Bewerberin vorzulegen. 2Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt oder eine Amtsärztin für notwendig hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des Bewerbers oder der Bewerberin beruhen. 3Die Kosten des Gutachtens hat der Bewerber oder die Bewerberin zu tragen.

(2) 1Anordnungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu versehen und dem Bewerber oder der Bewerberin zuzustellen. 2Gegen die Anordnungen kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden.

(3) Kommt der Bewerber oder die Bewerberin ohne ausreichenden Grund der Anordnung der Wirtschaftsprüferkammer nicht nach, gilt der Antrag auf Bestellung als zurückgenommen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz) vom 31.03.2016 (BGBl. I S. 518), in Kraft getreten am 17.06.2016 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
17.06.2016
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz)31.03.2016BGBl. I S. 518
06.09.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung (Berufsaufsichtsreformgesetz - BARefG)03.09.2007BGBl. I S. 2178

Querverweise

Auf § 16a WPO verweisen folgende Vorschriften:

    Wirtschaftsprüferordnung (WPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 4b (Frist für den Erlass von Verwaltungsakten)
     
      Voraussetzung für die Berufsausübung
        Bestellung
          § 20a (Ärztliches Gutachten im Widerrufsverfahren)
Was ist das?

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