Wirtschaftsprüferordnung
Zweiter Teil - Voraussetzung für die Berufsausübung (§§ 5 - 42) |
Dritter Abschnitt - Bestellung (§§ 15 - 24) |
(1) Ein ehemaliger Wirtschaftsprüfer kann wiederbestellt werden, wenn
1. | die Bestellung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 erloschen ist; | |
2. | im Falle des Erlöschens der Bestellung nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 die unanfechtbare Ausschließung aus dem Beruf im Gnadenwege aufgehoben worden ist oder seit der unanfechtbaren Ausschließung mindestens acht Jahre verstrichen sind; | |
3. | die Bestellung zurückgenommen oder widerrufen ist und die Gründe, die für die Rücknahme oder den Widerruf maßgeblich gewesen sind, nicht mehr bestehen. |
(2) 1Eine erneute Prüfung ist nicht erforderlich. 2Die Wirtschaftsprüferkammer kann im Einzelfall anordnen, daß sich der Bewerber der Prüfung oder Teilen derselben zu unterziehen hat, wenn die pflichtgemäße Ausübung des Berufes sonst nicht gewährleistet erscheint. 3Für das Prüfungsverfahren gelten die §§ 7 und 12 sinngemäß.
(3) Die Wiederbestellung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen für die Wiederbestellung unter sinngemäßer Anwendung des § 16 nicht vorliegen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz) vom 31.03.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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17.06.2016 | Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz) | 31.03.2016 | |
01.01.2004 | Gesetz zur Reform des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens des Wirtschaftsprüfungsexamens (Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz - WPRefG) | 01.12.2003 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnungs-Änderungsgesetz - WPOÄG) | 19.12.2000 | |
01.01.2001 | Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnungs-Änderungsgesetz - WPOÄG) | 19.12.2000 |
verfahrens § 17Berufsurkunde und Berufseid § 18Berufsbezeichnung § 19Erlöschen der Bestellung § 20Rücknahme und Widerruf der Bestellung § 20aÄrztliches Gutachten im Widerrufsverfahren § 21Zuständigkeit § 22(weggefallen) § 23Wiederbestellung § 24(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 23 WPO
7 Entscheidungen zu § 23 WPO in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2006 - 4 A 4957/05
Rechtmäßigkeit der Anwendung der aktuellen Prüfungsordnung wenn ein Antrag zur ...
- VG Berlin, 26.09.2012 - 16 K 239.11
Wiederbestellung von Wirtschaftsprüfern - Angestellte bei der Bundesanstalt für ...
- VG Berlin, 23.06.2011 - 16 K 57.10
Widerruf der Zulassung als Wirtschaftsprüfer und Frage der Rechtmäßigkeit der ...
- BVerwG, 17.08.2005 - 6 C 15.04
Wirtschaftsprüfer; Bestellung; Widerruf der Bestellung; nicht geordnete ...
- VG Dessau, 23.07.1997 - 2 A 50/95
- VG Berlin, 23.07.2009 - 16 K 31.09
Widerruf einer Bestellung als Wirtschaftsprüfer
- BGH, 14.01.1991 - NotZ 11/90
Zulässigkeit der Berufsausübung als Wirtschaftsprüfer neben der Tätigkeit als ...
Querverweise
Auf § 23 WPO verweisen folgende Vorschriften:
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Voraussetzung für die Berufsausübung
- Bestellung
- § 15 (Bestellungsbehörde)