Wirtschaftsprüferordnung
Zweiter Teil - Voraussetzung für die Berufsausübung (§§ 5 - 42) |
Dritter Abschnitt - Bestellung (§§ 15 - 24) |
(1) 1Bewerber haben vor Aushändigung der Urkunde den Berufseid vor der Wirtschaftsprüferkammer oder einer von ihr im Einzelfall beauftragten Stelle zu leisten. 2Die Eidesformel lautet:
"Ich schwöre, daß ich die Pflichten eines Wirtschaftsprüfers verantwortungsbewußt und sorgfältig erfüllen, insbesondere Verschwiegenheit bewahren und Prüfungsberichte und Gutachten gewissenhaft und unparteiisch erstatten werde, so wahr mir Gott helfe."
(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft an Stelle des Eides andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Bewerber, der Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.
(4) 1Über die Bestellung ist ein Protokoll aufzunehmen. 2Das Protokoll ist von dem Wirtschaftsprüfer und der den Eid abnehmenden Person zu unterschreiben. 3Es ist zu der Mitgliederakte des Wirtschaftsprüfers zu nehmen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
06.09.2007 | Gesetz zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung (Berufsaufsichtsreformgesetz - BARefG) | 03.09.2007 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnungs-Änderungsgesetz - WPOÄG) | 19.12.2000 |
verfahrens § 17Berufsurkunde und Berufseid § 18Berufsbezeichnung § 19Erlöschen der Bestellung § 20Rücknahme und Widerruf der Bestellung § 20aÄrztliches Gutachten im Widerrufsverfahren § 21Zuständigkeit § 22(weggefallen) § 23Wiederbestellung § 24(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 17 WPO
8 Entscheidungen zu § 17 WPO in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 20.11.2014 - 22 K 67.14
Wirtschaftprüfer als Vorsitzender des Verwaltungsrats einer Schweizer ...
- VG Berlin, 18.03.2014 - 22 L 66.14
Genehmigungsantrag, gerichtet auf die Vereinbarkeit der Übernahme des Vorsitzes ...
- BVerwG, 17.08.2005 - 6 C 15.04
Wirtschaftsprüfer; Bestellung; Widerruf der Bestellung; nicht geordnete ...
- BVerwG, 26.08.1997 - 1 C 3.96
Berufsrecht - Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Inkompatibilität der ...
- BVerwG, 26.08.1997 - 1 C 1.96
Berufsrecht - Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Inkompatibilität der ...
- VGH Hessen, 18.06.2009 - 3 C 2604/08
Rechtmäßigkeit der hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung im Bereich der ...
- BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1773/96
Sozietätsverbot
- BGH, 25.02.2008 - AnwZ (B) 23/07
Vereinbarkeit der Tätigkeit des Leiters einer Landesgeschäftsstelle der ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 17 WPO:
- Grundgesetz (GG)
- XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Art. 140 (Art. 136 IV WRV)