Grundgesetz

   XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116 - 146)   
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Art. 140

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.


Artikel 136 WRV

(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.

(2) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.

(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.

(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.

Artikel 137 WRV

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Artikel 138 WRV

(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.

(2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecken bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.

Artikel 139 WRV

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

Artikel 141 WRV

Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.

Rechtsprechung zu Art. 140 GG

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Querverweise

Auf Art. 140 GG verweisen folgende Vorschriften:

    Verfassung (Verf) 
      Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen
        II. Religion und Religionsgemeinschaften
          Art. 5

Redaktionelle Querverweise zu Art. 140 GG:

    Grundgesetz (GG) 
      I. Die Grundrechte
     
      II. Der Bund und die Länder
        Art. 33 III
     
      V. Der Bundespräsident
        Art. 56 S. 2
    Arbeitszeitgesetz (ArbZG) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 1 Nr. 2 (Zweck des Gesetzes) (zu Art. 140 (Art. 139 WRV))
     
      Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten
        § 7 IV (Abweichende Regelungen) (zu Art. 140 (Art. 137 V WRV))
    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Abnahme von Eiden und Bekräftigungen
            § 481 (Eidesleistung; Eidesformel) (zu Art. 140 (Art. 136 IV WRV))
    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 132a III (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen) (zu Art. 140 (Art. 137 V WRV))
          § 133 II (Verwahrungsbruch) (zu Art. 140 (Art. 137 V WRV))
        Straftaten im Amt
          § 355 II Nr. 3 (Verletzung des Steuergeheimnisses) (zu Art. 140 (Art. 137 V WRV))
    Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) 
      Einzelne Ordnungswidrigkeiten
        Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen
          § 126 I Nr. 2 (Mißbrauch von Berufstrachten oder Berufsabzeichen) (zu Art. 140 (Art. 137 V WRV))
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Zeugen
          § 57 S. 2 (Belehrung) (zu Art. 140 (Art. 136 IV WRV))
          § 64 II (Eidesformel) (zu Art. 140 (Art. 136 IV WRV))
          § 66c (weggefallen) (zu Art. 140 (Art. 136 IV WRV))
    Jugendstrafvollzugsgesetz (JStVollzG) 
      Gestaltung des Jugendstrafvollzuges
        Religionsausübung
          § 48 (Seelsorge) (zu Art. 140 (Art. 141 WRV))
          § 49 (Religiöse Veranstaltungen) (zu Art. 140 (Art. 141 WRV))
    Bundesbeamtengesetz (BBG) 
      Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
        Allgemeine Pflichten und Rechte
          § 64 II (Eidespflicht, Eidesformel) (zu Art. 140 (Art. 136 IV WRV))
    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Allgemeines Städtebaurecht
        Sicherung der Bauleitplanung
          Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
            § 26 Nr. 2 b (Ausschluss des Vorkaufsrechts) (zu Art. 140 (Art. 137 V WRV))
        Enteignung
          Zulässigkeit der Enteignung
            § 90 II Nr. 2 (Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land) (zu Art. 140 (Art. 137 V WRV))
    Verfassung (Verf) 
      Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen
        I. Mensch und Staat
          Art. 3
        II. Religion und Religionsgemeinschaften
          Art. 4
          Art. 6
          Art. 7
          Art. 8
          Art. 9
          Art. 10
     
      Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
        III. Die Regierung
          Art. 49 S. 3
        VI. Die Verwaltung
          Art. 78 S. 2
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