Grundgesetz
XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116 - 146) |
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
Artikel 136 WRV(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.
(2) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.
Artikel 137 WRV
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.
Artikel 138 WRV
(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.
(2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecken bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.
Artikel 139 WRV
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
Artikel 141 WRV
Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.
Rechtsprechung zu Art. 140 GG
2.675 Entscheidungen zu Art. 140 GG in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 27.04.2023 - 4 K 311.22
Online-Möbelhaus: Keine Sonntagsarbeit im Kundenservice
- VerfGH Thüringen, 22.02.2023 - VerfGH 113/20
Staats- und Verfassungsrecht; Verfassungsbeschwerde
- BVerfG, 30.06.2015 - 2 BvR 1282/11
Verleihung des Körperschaftsstatus an Religionsgemeinschaften durch Landesgesetz ...
- VG Berlin, 12.12.2019 - 27 K 292.15
Kirchensteuerpflicht von im Kindesalter getauften und nicht aus der Kirche wieder ...
- BVerwG, 22.06.2020 - 8 CN 1.19
Grundsätze zum verfassungsrechtlich gebotenen Sonn- und Feiertagsschutz bei ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 20.03.2019 - 6 S 325/17
Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen anlässlich eines historischen ...
- VGH Baden-Württemberg, 20.03.2019 - 6 S 325/17
- BVerfG, 27.10.2016 - 1 BvR 458/10
Die Befreiungsfestigkeit des besonderen Stilleschutzes am Karfreitag ist mit den ...
- BVerfG, 17.12.2014 - 2 BvR 278/11
Staatliche Anerkennung der Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft abhängig ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 20.05.2021 - 2 BvR 2595/16
Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend die Mitgliedschaft in der Jüdischen ...
- BVerwG, 21.09.2016 - 6 C 2.15
Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft mit Wirkung für das staatliche ...
- BVerfG, 20.05.2021 - 2 BvR 2595/16
Art. 140 GG in Nachschlagewerken
- Art. 140 GG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Grundrechte (Deutschland)
Kirchliches Selbstbestimmungsrecht
Staatskirchenrecht
Religionsfreiheit in Deutschland
Sonntagsruhe
Kirchenrecht
Krankenhausseelsorge
Trennung von Religion und Staat
Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
- Art. 140 GG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Kirchenaustritt
Querverweise
Auf Art. 140 GG verweisen folgende Vorschriften:
- Verfassung (Verf)
- Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen
- II. Religion und Religionsgemeinschaften
- Art. 5
Redaktionelle Querverweise zu Art. 140 GG:
- Grundgesetz (GG)
- II. Der Bund und die Länder
- Art. 33 III
- V. Der Bundespräsident
- Art. 56 S. 2
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 Nr. 2 (Zweck des Gesetzes) (zu Art. 140 (Art. 139 WRV))
- Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten
- § 7 IV (Abweichende Regelungen) (zu Art. 140 (Art. 137 V WRV))
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Abnahme von Eiden und Bekräftigungen
- § 481 (Eidesleistung; Eidesformel) (zu Art. 140 (Art. 136 IV WRV))
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- Straftaten im Amt
- § 355 II Nr. 3 (Verletzung des Steuergeheimnisses) (zu Art. 140 (Art. 137 V WRV))
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen
- § 126 I Nr. 2 (Mißbrauch von Berufstrachten oder Berufsabzeichen) (zu Art. 140 (Art. 137 V WRV))
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- Allgemeine Pflichten und Rechte
- § 64 II (Eidespflicht, Eidesformel) (zu Art. 140 (Art. 136 IV WRV))
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Sicherung der Bauleitplanung
- Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
- § 26 Nr. 2 b (Ausschluss des Vorkaufsrechts) (zu Art. 140 (Art. 137 V WRV))
- Enteignung
- Zulässigkeit der Enteignung
- § 90 II Nr. 2 (Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land) (zu Art. 140 (Art. 137 V WRV))
- Feiertagsgesetz (FTG)
- Allgemeines
- §§ 1 ff.
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Bestellung zum Notar
- § 13 (Vereidigung) (zu Art. 140 (Art. 136 IV WRV))
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Voraussetzung für die Berufsausübung
- Bestellung
- § 17 II (Berufsurkunde und Berufseid) (zu Art. 140 (Art. 136 IV WRV))