1In Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen, insbesondere zu ihrer Verteilung auf die Länder, kann bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen. 2Für besondere Fälle kann dabei die Bundesregierung ermächtigt werden, Einzelweisungen zu erteilen. 3Die Weisungen sind außer bei Gefahr im Verzuge an die obersten Landesbehörden zu richten.
Rechtsprechung zu Art. 119 GG
6 Entscheidungen zu Art. 119 GG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 03.07.2012 - 2 PBvU 1/11
Plenarentscheidung: Zulässigkeit des Streitkräfteeinsatzes mit militärischen ...
- BVerfG, 05.09.2001 - 1 BvR 481/01
Beschwerdeführer gegen Mühlenberger Loch erfolglos
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.11.2009 - 12 A 2193/08
Anwendung der Überleitungsregel des Art. 123 Abs. 1 GG auf ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.1997 - 2 A 1915/96
Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Wiederaufgreifen eines ...
- BSG, 01.09.1994 - 7 RAr 116/93
Anspruch auf höheres Eingliederungsgeld - Keine Anrechnung eines gewährten ...
- OLG Hamm, 11.03.1993 - 4 UF 215/92
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 119 GG:
- Grundgesetz (GG)
- VII. Die Gesetzgebung des Bundes
- Art. 74 I Nr. 6