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Grundgesetz

   XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116 - 146)   
Gliederung
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Art. 120a

(1) 1Die Gesetze, die der Durchführung des Lastenausgleichs dienen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie auf dem Gebiete der Ausgleichsleistungen teils durch den Bund, teils im Auftrage des Bundes durch die Länder ausgeführt werden und daß die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 insoweit zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise dem Bundesausgleichsamt übertragen werden. 2Das Bundesausgleichsamt bedarf bei Ausübung dieser Befugnisse nicht der Zustimmung des Bundesrates; seine Weisungen sind, abgesehen von den Fällen der Dringlichkeit, an die obersten Landesbehörden (Landesausgleichsämter) zu richten.

(2) Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

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Rechtsprechung zu Art. 120a GG

36 Entscheidungen zu Art. 120a GG in unserer Datenbank:

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf Art. 120a GG

14.08.1952Gesetz zur Einfügung eines Artikels 120 a in das GrundgesetzBGBl. I S. 445

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 120a GG:

    Grundgesetz (GG) 
      VII. Die Gesetzgebung des Bundes
        Art. 77 IIa
     
      VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
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