Grundgesetz
| XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116 - 146) |
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
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Rechtsprechung zu Art. 146 GG
82 Entscheidungen zu Art. 146 GG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvR 1368/16
Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen die vorläufige Anwendung ...
- VG Stuttgart, 09.03.2022 - 14 K 5778/21
Fristlose Entlassung eines SaZ; Veröffentlichung eines Links zu Webseiten einer ...
- BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13
Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche ...
- VG Karlsruhe, 11.05.2016 - 4 K 2062/14
Rechtswidrigkeit von Gemeinderatswahlen wegen Teilnahme von 16 - 18 Jahre alten ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 21.07.2017 - 1 S 1240/16
Absenkung des aktiven Wahlalters für Kommunalwahlen in Baden-Württemberg auf 16 ...
- VGH Baden-Württemberg, 21.07.2017 - 1 S 1240/16
- VG Köln, 13.10.2022 - 13 K 4222/18
Verfassungsschutz darf die Identitäre Bewegung Deutschland weiter beobachten
- VerfGH Thüringen, 25.09.2018 - VerfGH 24/17
Abstrakte Normenkontrolle der Fraktion der AfD zur Verfassungsmäßigkeit u. a. der ...
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2017 - VerfGH 9/16
2,5 %-Sperrklausel für die Wahlen der Gemeinderäte und Kreistage ...
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2017 - VerfGH 21/16
2,5 %-Sperrklausel für die Wahlen der Gemeinderäte und Kreistage ...
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2017 - VerfGH 16/16
2,5 %-Sperrklausel für die Wahlen der Gemeinderäte und Kreistage ...