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Grundgesetz

   XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116 - 146)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/GG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ GG (https://dejure.org/gesetze/GG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ GG
__paste_bez__ __paste_norm__ Grundgesetz (https://dejure.org/gesetze/GG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Grundgesetz
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Art. 138

Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den Ländern Baden, Bayern, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern bedürfen der Zustimmung der Regierungen dieser Länder.

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Rechtsprechung zu Art. 138 GG

71 Entscheidungen zu Art. 138 GG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 138 GG:

    Bundesnotarordnung (BNotO) 
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
        § 113 (Notarkasse und Ländernotarkasse)
        § 114 (Sondervorschriften für das Land Baden-Württemberg)
        § 115 (weggefallen)
        § 116 (Sondervorschriften für einzelne Länder)
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