Grundgesetz

   XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116 - 146)   
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Textdarstellung

  

Art. 145

(1) Der Parlamentarische Rat stellt in öffentlicher Sitzung unter Mitwirkung der Abgeordneten Groß-Berlins die Annahme dieses Grundgesetzes fest, fertigt es aus und verkündet es.

(2) Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung in Kraft.

(3) Es ist im Bundesgesetzblatte zu veröffentlichen.

Rechtsprechung zu Art. 145 GG

12 Entscheidungen zu Art. 145 GG in unserer Datenbank:

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