Grundgesetz
| XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116 - 146) |
(1) 1Soweit in Rechtsvorschriften, die als Bundesrecht fortgelten, eine Ermächtigung zum Erlasse von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie zur Vornahme von Verwaltungsakten enthalten ist, geht sie auf die nunmehr sachlich zuständigen Stellen über. 2In Zweifelsfällen entscheidet die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesrate; die Entscheidung ist zu veröffentlichen.
(2) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Landesrecht fortgelten, eine solche Ermächtigung enthalten ist, wird sie von den nach Landesrecht zuständigen Stellen ausgeübt.
(3) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne der Absätze 1 und 2 zu ihrer Änderung oder Ergänzung oder zum Erlaß von Rechtsvorschriften anstelle von Gesetzen ermächtigen, sind diese Ermächtigungen erloschen.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit in Rechtsvorschriften auf nicht mehr geltende Vorschriften oder nicht mehr bestehende Einrichtungen verwiesen ist.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu Art. 129 GG
288 Entscheidungen zu Art. 129 GG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 10.06.1953 - 1 BvF 1/53
Gerichtsbezirke
- BVerfG, 15.03.1960 - 2 BvG 1/57
Dampfkessel
- BVerfG, 07.07.1955 - 1 BvR 108/52
Vorkonstitutioneller Instanzenzug
- VG Hamburg, 27.02.2012 - 7 K 685/10
Zur Vereinbarkeit der Verordnung zum Schutz des Baumbestandes und der Hecken in ...
- BVerwG, 06.07.1971 - I C 14.69
Tragung der Kostenlast für eine Fleischbeschau - Zuständigkeit für die Regelung ...
- BVerwG, 18.12.1986 - 3 C 39.81
Betriebsrente - Insolvenzsicherung - Gesetzliche Sicherung der Zahlungsfähigkeit
- BVerwG, 16.07.2003 - 6 C 27.02
Ermächtigungsgrundlage, Forderungskauf, gesetzesvertretende Verordnung, ...
Zum selben Verfahren:
- VG Lüneburg, 28.08.2002 - 5 A 44/01
Forderungseinzug; Rechtsberatung; Stiftung
- VG Lüneburg, 28.08.2002 - 5 A 44/01
- BVerwG, 07.09.1963 - I C 139.60
Aufstellung eines mechanisch betriebenen Spielgeräts mit Gewinnmöglichkeit in ...
- FG Sachsen, 20.03.2024 - 8 K 1164/23
Gültigkeit des Einkommensteuergesetzes für die Veranlagungszeiträume 2019 und ...
Art. 129 GG in Nachschlagewerken
- Art. 129 GG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gesetzesvertretende Verordnung
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 129 GG:
- Grundgesetz (GG)
- VII. Die Gesetzgebung des Bundes
- Art. 80
- Verfassung (Verf)
- Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
- IV. Die Gesetzgebung
- Art. 61