Grundgesetz

   XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116 - 146)   
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Art. 118

1Die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten Länder erfolgen. 2Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so wird die Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefragung vorsehen muß.

Rechtsprechung zu Art. 118 GG

21 Entscheidungen zu Art. 118 GG in unserer Datenbank:

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf Art. 118 GG

04.05.1951Erstes Gesetz zur Durchführung der Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete gemäß Artikel 118 Satz 2 des GrundgesetzesBGBl. I S. 283
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