Grundgesetz

   XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116 - 146)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/GG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ GG (https://dejure.org/gesetze/GG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ GG
__paste_bez____paste_norm__ Grundgesetz (https://dejure.org/gesetze/GG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Grundgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

Art. 126

Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

Rechtsprechung zu Art. 126 GG

88 Entscheidungen zu Art. 126 GG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 88 Entscheidungen

Art. 126 GG in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf Art. 126 GG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu Art. 126 GG:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht