Grundgesetz
| XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116 - 146) |
(1) 1Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienende Einrichtungen, die nicht auf Landesrecht oder Staatsverträgen zwischen Ländern beruhen, sowie die Betriebsvereinigung der südwestdeutschen Eisenbahnen und der Verwaltungsrat für das Post- und Fernmeldewesen für das französische Besatzungsgebiet unterstehen der Bundesregierung. 2Diese regelt mit Zustimmung des Bundesrates die Überführung, Auflösung oder Abwicklung.
(2) Oberster Disziplinarvorgesetzter der Angehörigen dieser Verwaltungen und Einrichtungen ist der zuständige Bundesminister.
(3) Nicht landesunmittelbare und nicht auf Staatsverträgen zwischen den Ländern beruhende Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes unterstehen der Aufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.
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Rechtsprechung zu Art. 130 GG
39 Entscheidungen zu Art. 130 GG in unserer Datenbank:
- VG Düsseldorf, 11.05.2020 - 6 K 28/20
Örtliche Zuständigkeit Bundesbehörde Beliehener Behörde im organisatorischen ...
- VerfGH Bayern, 25.09.2015 - 9-VII-13
Teilweise erfolgreiche Popularklage vor allem gegen Bestimmungen des ...
- VerfGH Bayern, 26.05.2009 - 8-VII-05
Unzulässige Popularklage gegen die Aufnahme einer Bekanntmachung in die ...
- BVerwG, 18.04.1969 - VII C 58.67
Beschränkung des Bundes zur Errichtung von Gerichten - Bundesoberseeamt als ...
- ArbG Freiburg, 04.03.2011 - 4 Ca 12/11
Rechtsweg für die Kündigungsschutzklage eines Rabbiners
- BGH, 19.07.2011 - IV ZR 46/09
Erhebung von Sanierungsgeldern durch Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
- BGH, 20.07.2011 - IV ZR 76/09
Erhebung von Sanierungsgeldern durch Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
- BGH, 20.07.2011 - IV ZR 68/09
Erhebung von Sanierungsgeldern durch Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
- AGH Hamburg, 22.06.2011 - II ZU 4/10
- BVerwG, 02.10.1997 - 1 B 192.97
Darlegungsanforderungen an eine Beschwerdebegründung wegen einer ...