Grundgesetz

   XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116 - 146)   
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Art. 117

(1) Das dem Artikel 3 Absatz 2 entgegenstehende Recht bleibt bis zu seiner Anpassung an diese Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft, jedoch nicht länger als bis zum 31. März 1953.

(2) Gesetze, die das Recht der Freizügigkeit mit Rücksicht auf die gegenwärtige Raumnot einschränken, bleiben bis zu ihrer Aufhebung durch Bundesgesetz in Kraft.

Rechtsprechung zu Art. 117 GG

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf Art. 117 GG

21.01.1954Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Artikel 117 Abs. 1 des GrundgesetzesBGBl. I S. 10

Art. 117 GG in Nachschlagewerken

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