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Grundgesetz

   XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116 - 146)   
Gliederung
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Art. 143h

(1) 1Der Bund kann ein Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung für zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur und für zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 mit einem Volumen von bis zu 500 Milliarden Euro errichten. 2Zusätzlichkeit liegt vor, wenn im jeweiligen Haushaltsjahr eine angemessene Investitionsquote im Bundeshaushalt erreicht wird. 3Auf die Kreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. 4Investitionen aus dem Sondervermögen können innerhalb einer Laufzeit von zwölf Jahren bewilligt werden. 5Zuführungen aus dem Sondervermögen in den Klima- und Transformationsfonds werden in Höhe von 100 Milliarden Euro vorgenommen. 6Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) 1Aus dem Sondervermögen nach Absatz 1 Satz 1 stehen den Ländern 100 Milliarden Euro auch für Investitionen der Länder in deren Infrastruktur zur Verfügung. 2Die Länder haben dem Bund über die Mittelverwendung Bericht zu erstatten. 3Der Bund ist zur Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung berechtigt. 4Das Nähere regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.

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Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 109, 115 und 143h) vom 22.03.2025 (BGBl. I Nr. 94), in Kraft getreten am 25.03.2025.

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
25.03.2025
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 109, 115 und 143h)22.03.2025BGBl. I Nr. 94
01.01.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 104a und 143h)29.09.2020BGBl. I S. 2048
08.10.2020
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 104a und 143h)29.09.2020BGBl. I S. 2048

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