Grundgesetz
X. Das Finanzwesen (Art. 104a - 115) |
(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.
(2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.
(3) 1Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. 2Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. 3Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. 4Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. 5Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen werden.
(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.
(5) 1Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. 2Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. 3Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d) vom 29.07.2009
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2009 | Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d) | 29.07.2009 | |
01.09.2006 | Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) | 28.08.2006 |
Rechtsprechung zu Art. 109 GG
324 Entscheidungen zu Art. 109 GG in unserer Datenbank:
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Eilantrag gegen die Übertragung einer Kreditermächtigung in Höhe von 60 ...
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- BVerwG, 26.01.2023 - 7 CN 1.22
Keine Festlegung von Flugverboten auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes
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- BVerfG, 07.09.2010 - 2 BvF 1/09
Regelung der Informationsbeschaffung des Bundes bei der Gewährung von ...
- OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2021 - 2 LB 93/18
Landesbeamte weiterer Besoldungsgruppen unteralimentiert
- VG Düsseldorf, 29.04.2022 - 26 K 258/15
Besoldung der Richter und Beamten in den Jahren 2013 und 2014 verfassungswidrig
- BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18
Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 56.16
Berliner Besoldung nicht amtsangemessen
- BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 56.16
Art. 109 GG in Nachschlagewerken
- Art. 109 GG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Finanzverfassungsrecht
Fiskalregel
Haushaltsautonomie
Haushaltsgrundsätzegesetz
Querverweise
Auf Art. 109 GG verweisen folgende Vorschriften:
- Grundgesetz (GG)
- VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
- Art. 87a
- X. Das Finanzwesen
- Art. 109a
- XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Art. 143d
Redaktionelle Querverweise zu Art. 109 GG:
- Grundgesetz (GG)
- II. Der Bund und die Länder
- Art. 23
- VII. Die Gesetzgebung des Bundes
- Art. 77 IIa
- X. Das Finanzwesen
- Art. 104a VI