Grundgesetz
X. Das Finanzwesen (Art. 104a - 115) |
(1) 1Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. 2Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
(2) 1Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. 2Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, daß sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.
(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.
(4) 1In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. 2Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, daß die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 115 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.
Rechtsprechung zu Art. 110 GG
300 Entscheidungen zu Art. 110 GG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 22.02.2023 - 2 BvE 3/19
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- BVerfG, 28.07.2022 - 2 BvE 3/19
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- BVerfG, 15.04.2021 - 2 BvR 547/21 Corona
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- BVerfG, 15.04.2021 - 2 BvR 547/21 Corona
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 24.11.2022 - LVerfG 2/21 Corona
Organklage einer Landtagsfraktion sowie mehrerer Landtagsabgeordneter gegen das ...
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- BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12
Art. 110 GG in Nachschlagewerken
- Art. 110 GG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Budgetöffentlichkeit
Geheimfonds
Bundeshaushaltsgesetz
Finanzverfassungsrecht
Bundeshaushaltsplan (Deutschland)