Grundgesetz
| X. Das Finanzwesen (Art. 104a - 115) |
(1) 1Gesetze, welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes erhöhen oder neue Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung. 2Das gleiche gilt für Gesetze, die Einnahmeminderungen in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen. 3Die Bundesregierung kann verlangen, daß der Bundestag die Beschlußfassung über solche Gesetze aussetzt. 4In diesem Fall hat die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen dem Bundestage eine Stellungnahme zuzuleiten.
(2) Die Bundesregierung kann innerhalb von vier Wochen, nachdem der Bundestag das Gesetz beschlossen hat, verlangen, daß der Bundestag erneut Beschluß faßt.
(3) 1Ist das Gesetz nach Artikel 78 zustande gekommen, kann die Bundesregierung ihre Zustimmung nur innerhalb von sechs Wochen und nur dann versagen, wenn sie vorher das Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 und 4 oder nach Absatz 2 eingeleitet hat. 2Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung als erteilt.
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Rechtsprechung zu Art. 113 GG
16 Entscheidungen zu Art. 113 GG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 22.02.2023 - 2 BvE 3/19
Die staatliche Förderung politischer Stiftungen bedarf eines gesonderten ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 20.05.2019 - 2 BvR 649/19
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- BVerfG, 22.07.2020 - 2 BvE 3/19
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- BVerfG, 28.07.2022 - 2 BvE 3/19
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die ...
- BVerfG, 19.02.2025 - 2 BvE 3/19
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer nachträglichen Vollstreckungsanordnung
- BVerfG, 20.05.2019 - 2 BvR 649/19
- LSG Nordrhein-Westfalen, 02.10.2023 - L 13 VS 39/22
- BVerfG, 25.05.1977 - 2 BvE 1/74
Haushaltsüberschreitung
- BVerfG, 06.03.1952 - 2 BvE 1/51
Geschäftsordnungsautonomie
- BVerwG, 20.11.1995 - 6 B 73.95
Rechtmäßigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - ...
- VG Darmstadt, 19.08.1996 - 3 G 1022/96
Verbindung mehrerer bei einem Gericht anhängige Verfahren; Umfang des ...