Grundgesetz
| X. Das Finanzwesen (Art. 104a - 115) |
1Den Ländern steht ab 1. Januar 1996 für den öffentlichen Personennahverkehr ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. 2Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. 3Der Betrag nach Satz 1 bleibt bei der Bemessung der Finanzkraft nach Artikel 107 Abs. 2 unberücksichtigt.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu Art. 106a GG
7 Entscheidungen zu Art. 106a GG in unserer Datenbank:
- VG Köln, 06.11.2024 - 18 L 678/24
Vorlage an EuGH wegen Schienenpersonennahverkehrsentgelten
- VG Halle, 11.04.2019 - 3 A 476/16
Erhebung einer Verbandsgemeindeumlage
- VerfGH Berlin, 13.05.2013 - VerfGH 32/12
Unzulässigkeit des Volksbegehrens über die Verbesserung des Berliner ...
- LSG Baden-Württemberg, 15.09.2006 - L 8 AS 5071/05
Arbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistungen und ...
- VG Gelsenkirchen, 19.12.2008 - 14 K 2147/07
DB-Regio gewinnt im Streit mit dem VRR
- LSG Hessen, 03.09.2014 - L 6 AS 234/12
Bund muss fast halbe Million an Hochtaunuskreis zahlen
- Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2016 - C-482/14
Kommission/ Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 106a GG:
- Grundgesetz (GG)
- VII. Die Gesetzgebung des Bundes
- Art. 77 IIa