Grundgesetz
X. Das Finanzwesen (Art. 104a - 115) |
(1) Ist bis zum Schluß eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Bundesregierung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,
(2) Soweit nicht auf besonderem Gesetze beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrücklage die Ausgaben unter Absatz 1 decken, darf die Bundesregierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes im Wege des Kredits flüssig machen.
Rechtsprechung zu Art. 111 GG
36 Entscheidungen zu Art. 111 GG in unserer Datenbank:
- VK Bund, 04.03.2014 - VK 2-07/14
Nachprüfungsverfahren: Vergabe einer Aufhebung
- OLG Brandenburg, 23.02.2018 - 13 WF 38/18
Sorgerechtsentzugsverfahren: Bewilligungsvoraussetzungen für ...
- StGH Bremen, 10.10.1997 - St 6/96
- BVerfG, 25.05.1977 - 2 BvE 1/74
Haushaltsüberschreitung
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2013 - 1 S 114.12
Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phönix-Insolvenz; ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2013 - 1 S 113.12
Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phönix-Insolvenz; ...
- LAG Hamburg, 29.10.2010 - 6 Sa 27/10
Fingiertes Arbeitsverhältnis wegen unzulässiger Arbeitnehmerüberlassung - Vergabe ...
- LAG Hamburg, 29.10.2010 - 6 Sa 62/10
Fingiertes Arbeitsverhältnis wegen unzulässiger Arbeitnehmerüberlassung - Vergabe ...
- ArbG Berlin, 22.08.2007 - 86 Ca 1696/07
Lebensaltersstufen benachteiligend nach AGG
- BSG, 18.05.2016 - B 5 RS 10/16 B
Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - rechtliches Gehör - ...