Grundgesetz
| X. Das Finanzwesen (Art. 104a - 115) |
(1) Ist bis zum Schluß eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Bundesregierung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,
(2) Soweit nicht auf besonderem Gesetze beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrücklage die Ausgaben unter Absatz 1 decken, darf die Bundesregierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes im Wege des Kredits flüssig machen.
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Rechtsprechung zu Art. 111 GG
41 Entscheidungen zu Art. 111 GG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 21.12.2021 - 2 BvR 1844/20
Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidung des VerfGH ...
- VK Bund, 04.03.2014 - VK 2-07/14
Nachprüfungsverfahren: Vergabe einer Aufhebung
- StGH Bremen, 10.10.1997 - St 6/96
- BVerfG, 25.05.1977 - 2 BvE 1/74
Haushaltsüberschreitung
- OLG Brandenburg, 23.02.2018 - 13 WF 38/18
Sorgerechtsentzugsverfahren: Bewilligungsvoraussetzungen für ...
- BVerfG, 15.11.2023 - 2 BvF 1/22 Corona
Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021 - abstrakte Normenkontrolle
- BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65
Parteienfinanzierung I
- BVerfG, 15.12.1983 - 2 BvE 14/83
Keine einstweilige Anordnung gegen das Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes 1984
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83
Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste
- BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83
- LAG Rheinland-Pfalz, 15.11.2002 - 3 Sa 746/02
Besitzstandszulage