Grundgesetz
X. Das Finanzwesen (Art. 104a - 115) |
(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.
(3) 1Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. 2Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt. 3Bei der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird das Gesetz im Auftrage des Bundes ausgeführt, wenn der Bund drei Viertel der Ausgaben oder mehr trägt.
(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.
(5) 1Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. 2Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(6) 1Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. 2In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. 3Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. 4Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 104a und 143h) vom 29.09.2020
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
08.10.2020 | Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 104a und 143h) | 29.09.2020 | |
01.09.2006 | Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) | 28.08.2006 |
Rechtsprechung zu Art. 104a GG
774 Entscheidungen zu Art. 104a GG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 09.12.2022 - 3 A 1.21
Länderübergreifende Finanzkorrektur i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 1 LastG
- BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21 Corona
Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und ...
- BVerwG, 02.06.2022 - 9 A 13.21
Kosten der Streckenkontrolle an Bundesfernstraßen sind vom Bund zu tragen
- BVerwG, 14.06.2016 - 10 C 7.15
Bürgerbegehren; Bürgerentscheid; Eisenbahninfrastrukturunternehmen; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 22.11.2016 - 10 C 5.16
Anhörungsrüge
- VGH Baden-Württemberg, 21.04.2015 - 1 S 1949/13
Bürgerbegehren gegen das Projekt Stuttgart 21
- VG Stuttgart, 17.07.2013 - 7 K 4182/11
Bürgerbegehren zur Kündigung der Projektverträge zur Finanzierung des Projekts ...
- BVerwG, 22.11.2016 - 10 C 5.16
- BSG, 25.04.2023 - B 7/14 AS 69/21 R
Zum Anspruch einer Optionskommune gegen den Bund auf Erstattung von ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 01.10.2021 - L 7 AS 707/19
Kostenerstattung durch den Bund für das vom zugelassenen kommunalen Träger ...
- LSG Bayern, 01.10.2021 - L 7 AS 707/19
- BVerwG, 15.07.2016 - 9 A 16.15
Klageänderung; Klagebegehren; Auslegung; nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit; ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf Art. 104a GG
05.07.1990 | Gesetz über Finanzhilfen des Bundes gemäß Artikel 104a Abs. 4 GG für Investitionen zur vorläufigen Unterbringung von Aussiedlern und Übersiedlern | BGBl. I S. 1347 |
19.12.1986 | Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104 a Abs. 4 des Grundgesetzes an die Länder Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Freie Hansestadt Bremen sowie Freie und Hansestadt Hamburg | BGBl. I S. 2584 |
20.12.1984 | Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104 a Abs. 4 des Grundgesetzes an das Saarland | BGBl. I S. 1708 |
Art. 104a GG in Nachschlagewerken
- Art. 104a GG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Konnexitätsprinzip
Finanzhoheit
Finanzverfassungsrecht
Königsteiner Staatsabkommen
Querverweise
Auf Art. 104a GG verweisen folgende Vorschriften:
- Grundgesetz (GG)
- Xa. Verteidigungsfall
- Art. 115k
- XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Art. 125c
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 2. Steuerfreie Einnahmen
- § 3 [Steuerfreie Einnahmen]
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Überleitungsvorschriften
- § 245 (Überleitungsvorschriften für den Stadtumbau, die Soziale Stadt und die Förderung städtebaulicher Maßnahmen)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 104a GG:
- Grundgesetz (GG)
- II. Der Bund und die Länder
- Art. 23
- VII. Die Gesetzgebung des Bundes
- Art. 77 IIa
- VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
- Art. 85
- VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit
- Art. 91a III
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Oberlandesgerichte
- § 120 VII